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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Prüfpflichten der Kfz-Zulassungsstelle (BGH, Urt. v. 05.04.2018)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs behandelt in seinem Urteil vom 05.04.2018 die Haftung der Kfz-Zulassungsstelle  im Zusammenhang mit der Abstempelung eines Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen.

Zum Sachverhalt:

Die Kfz-Zulassungsbehörde des beklagten Landkreises hatte der Klägerin als Halterin eines Motorrades ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, welches im System der Zulassungsstelle konkret erfasst sowie in der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) zutreffend eingetragen wurde.

Das am Motorrad angebrachte Kennzeichenschild wies allerdings eine Buchstabenkombination auf, die zuvor an einen anderen Halter eines Motorrades vergeben wurde. Die Angestellten des beklagten Landkreises haben beim Abstempeln der Nummernschilder übersehen, dass das Schild nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereingestimmt habe und deshalb die fehlerhaften Kennzeichenschilder mit der Zulassungsplakette versehen.

Die Klägerin macht nun Anwaltskosten geltend, die im Zusammenhang mit einem von ihr geführten Einspruchs und Beschwerdeverfahren entstanden sind, nachdem gegen sie wegen der Vertauschen Nummernschilder ein Verfahren eingeleitet wurde, nachdem der Halter des anderen Motorrads wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, der Behörde jedenfalls auch im Interesse der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen obliegt, davor bewahrt zu werden, irrtümlich für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines fremden Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fundstelle: BGH, Urteil vom 05.04.2018 - III ZR 211/17