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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Stadt haftet nicht für etwaige Fehler des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Bayern (LG München I v. 08.02.2017)

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.02.2017 entschieden, dass die Stadt anlässlich der Sprengung der sogenannten „Schwabinger Bombe“ nicht für etwaige Fehler des vom Land beauftragten Kampfbeseitigungsdienstes haftet. Geklagt hatte eine Gebäudeversicherung, die Ansprüche von Geschäftsinhabern geltend machte, die durch die Sprengung geschädigt worden sind. Die Klage wurde auf amtshaftungsrechtliche und polizeirechtliche Ansprüche gestützt. 

Das Landgericht folgte der Ansicht der Beklagtenvertreter, wonach die beklagte Stadt im konkreten Fall schon nicht passiv legitimiert sei. Denn in Bayern sei der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch den Freistaat organisiert; er werde den Kommunen zur Verfügung gestellt und unterliege ausschließlich den Weisungen des Freistaats. Die beklagte Landeshauptstadt habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Kampfbeseitigungsdienstes gehabt, insbesondere nicht auf seine Entscheidung, die streitgegenständliche Fliegerbombe vor Ort zu sprengen sowie die Entscheidung, welche Schutzmaßnahmen geboten sind. Vor diesem Hintergrund könnten ihr etwaige Fehler des privaten Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht zugerechnet werden. 
Der Stadt sei außerdem durch Verwaltungsvorschrift vorgegeben worden, sich bei Bombenfunden auf Privatgrundstücken des vom Freistaat vorgehaltenen Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu bedienen. Deshalb sei ihr auch kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. 
Die geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht würden zudem am amtshaftungsrechtlichen und polizeirechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz scheitern. Denn die klägerische Versicherung habe in der Person des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Bombe aufgefunden wurde, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Diese sei aus den nachbarrechtlichen Vorschriften (§ 906 BGB analog) herzuleiten. Die Notsprengung der Bombe sei deshalb als „Grundstücksbenutzung“ anzusehen, weil sie anlässlich des dort beabsichtigten Bauvorhabens freigelegt worden sei.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Fundstelle: Landgericht München I, Urteil vom 08.02.2017 - 15 O 23907/15