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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Wegweisende Entscheidungen zur Schadensersatzpflicht in den "Wettmonopolfällen"

BVerwG und OLG München sind sich einig: keine Ansprüche privater Wettvermittler gegen Kommunen auf Schadenersatz auch unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags a.F. (BVerwG - 8 C 14.12; OLG München - 1 U 2369/09).

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 16.09.2013 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 08.05.2013 (21 O 669/99, vgl. Beitrag im Rechtsforum) bestätigt.

Die Klägerin hatte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr nun wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung versagt worden ist. Auch wenn der Beschluss lediglich im Prozesskostenhilfeverfahren erging, ist er doch sicherlich präjudiziell für ein etwaiges Berufungsverfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich Berufung einlegen wird.

Inhaltlich stimmt das Oberlandesgericht München den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich zu. Der Beschluss hätte jedoch zusätzlich auch mit der mittlerweile ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (Az.: 8 C 14.12, Rz. 44 ff.) und den weiteren acht Parallelentscheidungen vom selben Tage (Az.: BVerwG 8 C 15.12; BVerwG 8 C 16.12; BVerwG 8 C 35.12; BVerwG 8 C 41.12; BVerwG 8 C 40.12 - Urteil vom 16. Mai 2013; BVerwG 8 C 20.12; BVerwG 8 C 22.12; BVerwG 8 C 38.12) begründet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass Amtshaftungsansprüche gegen Kommunen sowohl unter dem Übergangsregime (bis zum 31.12.2007) als auch unter dem Regime des Glücksspielstaatsvertrages a.F. (bis zum 31.06.2012) offensichtlich nicht gegeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb mit etwaigen Amtshaftungsansprüchen bzw. Ansprüchen aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (zum diesem vgl. Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 2013, Rz. 1366 ff.) befasst, weil die Kläger im Revisionsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hatten und insoweit das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche zu prüfen war.

Im Ergebnis lehnt das BVerwG die im Raum stehenden Ansprüche zu Recht ab. Es unterstellt dabei die Rechtswidrigkeit des stattlichen Wettmonopols und verneint dann das Verschulden, weil die Rechtslage zunächst ungeklärt gewesen sowie im Geltungszeitraum des Glücksspielstaatsvertrages a. F. (auch) die haftungsausfüllende Kausalität zu verneinen sei.

Es ist zwar zweifelhaft, dass die Zivilgerichte, die kraft verfassungsrechtlicher Zuständigkeit ausschließlich über Schadenersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zu entscheiden haben (vgl. Artikel 34 Satz 2 GG), an die rechtliche Argumentation des Bundesver-waltungsgerichts gebunden sind (vgl. hierzu Rotermund/Krafft, a.a.O., Rz 1450 ff. m.w.N.). Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht vom BVerwG abweichen wird. Denn die zentrale verwaltungsrechtliche Rechtsfrage (Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bei richtiger Ermessensausübung), die in die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität eingebettet ist, ist immerhin von einem Fachgericht und noch dazu Bundesgericht entschieden worden. Das ist wohl auch der Grund, warum die Klägerseite in einem Parallelverfahren vor dem LG München I (15 11867/11) die Klage gegen die beklagte Kommune zurückgenommen hat.

 

Vertreter der Stadt im OLG-Verfahren: RA Dr. Georg Krafft, Partner