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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

§ 839a BGB und Fragen der Kausalität eines unrichtigen Gutachtens (BGH, Beschl. v. 30.08.2018)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 30.08.2018 mit Kausalitätsfragen im Rahmen des § 839a BGB auseinander gesetzt.

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangte im Rahmen des Klageverfahrens von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld unter dem Vorwurf, sie habe ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren erstellt.

Das Landgericht hatte die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 839a BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 50.000 € verurteilt. Des Weiteren hat es den Feststellungsanträgen des Klägers (bezogen auf künftige und weitere Schäden) stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von 10.000 € (also: insgesamt 60.000 €) verurteilt.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat die daraufhin eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil zurückgewiesen.

Für den Anspruch nach § 839a BGB sei danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-) ursächlich geworden ist ("beruhen auf"; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).

Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, sei maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Der erkennende III. Zivilsenat hatte bereits in seinem Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 124/09, dort Rz. 11) entschieden, dass es für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankomme, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre. Für die an § 839 BGB angelehnte Haftung nach § 839a BGB gilt nach der neuen, hier besprochenen Entscheidung insoweit nichts anderes.

 


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht


Fundstelle: BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17