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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Aufklärung des Patienten über die Operationsmethode (OLG Koblenz, Urt. v. 30.01.2013)

Die Wahl der Operationsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Über eine andere Möglichkeit muss er nicht aufklären, solange sie bei dem konkreten Verletzungs- und Beschwerdebild keine signifikanten Vorteile hat.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten im „Großen und Ganzen“ über die wesentlichen Entscheidungsprämissen in einer für den Patienten nachvollziehbaren und verständlichen Form zu unterrichten (BGH VersR 2009, 257; BGH NJW 2000, 1784; Senat v. 22.10.2007, 5 U 1288/07, VersR 2008, 690). Näheres kann der Arzt dann der Fragestellung des Patienten überlassen (BGH NJW 1976, 363). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Patienten ein Nachfragen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zumutbar ist. Im Allgemeinen hat ein Arzt dem Patienten deshalb ungefragt nicht zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere Methode spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist, wie der BGH mehrfach ausgesprochen hat, primär Sache des Arztes (BGH NJW 1988, 763; BGH NJW 1982, 2121). Der Arzt darf in der Regel davon ausgehen, dass der Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende fachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen erwartet (BGH NJW 1988, 763).

Der Patient muss dagegen aufgeklärt werden, wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben. Dies gilt auch dann, wenn eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren erfolgloser Vorschaltung indiziert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, so dass dieser zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts durch die gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage versetzt werden muss eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will (Senat v. 20.06.2012, 5 U 1450/11, NJW-RR 2012, 1302). Der Senat sieht sich dabei im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 2011, 1450; BGH VersR 2006, 1073; BGH VersR 2005, 836; BGH NJW 1988, 763; BGH NJW 1986, 780; BGH NJW 1974, 1422).


Fundstelle: GesR 2013, 653, 654