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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Bedeutung von Aufklärungsformularen (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.11.2014)

Die Patientenbehauptung, den Inhalt der Aufklärungsformulare weder gelesen noch anderweitig zur Kenntnis genommen zu haben, ist unerheblich, falls nicht plausibel erklärt wird, warum die Schriftstücke gleichwohl unterschrieben zurückgereicht wurden.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Im Rahmen eines Zahnarzthaftungsprozesses behauptete eine Patientin, die ihr zur häuslichen Lektüre mitgegebenen und von ihr unterzeichnet zurückgereichten - inhaltlich ausreichenden - Aufklärungsformular habe sie weder gelesen, noch sei ihr der Inhalt"anderweitig bekannt“geworden.
Da sie keine plausible Erklärung dafür geben konnte, warum sie den gesamten Inhalt trotz ihrer konsentierenden Unterschriften nicht zur Kenntnis genommen hatte, fehlt es nach Auffassung des Senats jedenfalls am Verschulden des Beklagten, dem sich "das von der Patientin behauptete Informationsdefizit nicht erschloss".


Fundstelle: MedR 2016, 274