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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Beweislast des Patienten für Gesundheitsschaden bei Aufklärungssäumnis (OLG Dresden, Urt. v. 15.05.2018 – 4 U 248/16)

Auch bei einer unzureichenden Aufklärung über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast, dass der von ihm behauptete Körperschaden auf der Einnahme beruht.

Die Einwilligung der Eltern eines Kindes in eine Medikation war mangels einer ordnungsgemäßen Aufklärung unwirksam. Die Behandlerseite war verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere auch die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.

Liegt die Beweislast für die Durchführung der ordnungsgemäßen Aufklärung auf Behandlungsseite, so muss der Patient darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Gesundheitsschaden gerade auf der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig war - hier also auf der Medikamentengabe.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 10791