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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Der Arzt darf bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt darauf vertrauen, dass der Patient die OP-Aufklärung verstanden hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 01.08.2011)

Behauptet der Patient, infolge verminderter Auffassungsgabe die ärztlichen Informationen beim Aufklärungsgespräch nicht verstanden zu haben, ist das haftungsrechtlich irrelevant, wenn nicht vorgetragen wird, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Arzt dies hätte feststellen können und berücksichtigen müssen.

Es fehlt am Verschulden der Behandlerseite, wenn der Arzt darauf vertraut hatte und darauf vertrauen durfte, dass der Patient die Aufklärung verstanden hatte.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: GesR 2011, 679, 680