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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Nachweis der "Immer-so"-Aufklärung genügt (LG München I, Urt. v. 13.02.2012)

In einer Arzthaftungsklage ging es bei einer im Jahr 2012 durchgeführten Beweisaufnahme u.a. um die Frage, ob die Patientin im Jahr 2002 ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Ärzte konnten sich nach 10 Jahren nicht mehr an das konkrete Gespräch mit der Patientin erinnern. Sie erläuterten jedoch ihre standardmäßige Aufklärung vor derartigen Eingriffen. Das genügte dem Landgericht zur Annahme einer korrekten Aufklärung und führte zur Klageabweisung, denn:

Für den Beweis der Aufklärung ist ausreichend, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er „immer so“ aufklärt.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: 9 O 25217/09