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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Abgrenzung Diagnosefehler/Diagnoseirrtum (OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2018 - 26 U 56/18)

Bei der Abgrenzung zwischen einem Diagnoseirrtum zu einem Diagnosefehler ist nicht auf einen Berufsanfänger, sondern auf einen Facharzt abzustellen.

Nach den Feststellungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen hätte allenfalls ein Berufsanfänger die „schon schwer zu erkennenden“ Frakturlinien übersehen können. Dagegen hätte ein Unfallchirurg oder Orthopäde mit der entsprechenden Berufserfahrung diese Frakturlinien sehen und eine entsprechende weitere Diagnostik einleiten müssen. Vor allem hätte die Fraktur spätestens bei einer Nachbefundung oder in der Röntgenbesprechung (Oberarzt/Chefarzt oder Radiologe) auffallen müssen. Das Verkennen der Fraktur sei daher als Behandlungsfehler zu werten.

Anmerkung:

Die Unterscheidung ist von haftungsrechtlicher Bedeutung, da ein bloßer Diagnoseirrtum nicht zu einer Haftung führt, ein Diagnosefehler hingegen einem Behandlungsfehler gleichgestellt wird. Die Konsequenzen daraus, insbesondere hinsichtlich der Beweislast, hängen davon ab, ob der Diagnosefehler als „grob“ oder „einfach“ bewertet wird.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 29722