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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Das Zurücklassen eines Bauchtuchs ist nicht zwingend ein grober Behandlungsfehler (OLG München, Urteil vom 22.08.2013)

Werden bei einer Operation die gebotenen Kontroll- und Vorsorgemaßnahmen (Zählkontrolle, Protokollierung) beachtet, die verhindern sollen, dass keine Fremdkörper im Operationsgebiet zurückbleiben und kommt es dabei zu einem Irrtum (Zählfehler), weswegen ein Bauchtuch von 45 cm x 45 cm zurückbleibt, handelt es sich nichtum einen "groben Fehler" im Sinne eines Verstoßes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse sondern um einen Fehler, der selbstverständlich nicht vorkommen soll, der aber auch nicht derart gänzlich unverständlich ist, dass er dem sorgfältig arbeitenden Facharzt bzw. dem geschulten Personal schlechterdings nicht passieren kann und darf.

Für die erforderliche weitere Operation zur Entfernung des Tuchs hält das OLG ein Schmerzensgeld in Höne von € 8.500,00für angemessen und besserte die Entscheidung des Landgerichts um € 2.500,00 auf.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: OLG München - 1 U 3971/12 (BeckRS 2013, 14712)