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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Hepatitis C - kein voll beherrschbares Risiko (LG München I, Urteil vom 27.08.2008; OLG München, Urteil vom 25.03.2011)

Keine Haftung des Klinikträgers für Hepatitis-C-Infektion nach Krankenhausaufenthalt.

Ansprechpartner u. anwaltl. Vertreter der Klinik: Dr. Götz Tacke, Partner

Erkrankt ein Patient nach einem stationären Krankenhausaufenthalt mit operativem Eingriff (hier: "laparoskopische Adhäsiolyse und Teilresektion des Darms") an Hepatitis C, obliegt ihm der Vollbeweis gem. § 286 ZPO dafür, dass die Infektion während des stationären Aufenthalts entstanden sein muss, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Hygienemängel oder die Nichteinhaltung des fachlich gebotenen Hygienestandards vorliegen.

Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten eines Krankenhaushygienikers) herausstellt, dass alle gebotenen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Keimübertragung getroffen wurden, scheitert eine Haftung auch daran, dass eine Hepatitis-C-Infektion in einem Krankenhaus nicht"voll beherrschbar" ist.

Fundstelle: Landgericht München I, Urteil vom 27.08.2008 - 9 O 13805/05; Oberlandesgericht München, Urteil vom 25.03.2011 - 1 U 4594/08, veröffentlicht in der VersR 2011, 885 ff.