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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Ärztliche Heilbehandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung ist keine Ausübung eines öffentlichen Amtes (BGH, Urteil vom 26.10.2010)

Nach der Entscheidung des BGH erfolgt die ärztliche Behandlung eines Zivildienstleistenden - anders als die von Soldaten - nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Anerkannt ist, dass die ärztliche Behandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses auf Weisung eines Bundeswehrarztes die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes darstellt, so dass nicht der behandelnde Arzt und auch nicht der Krankenhausträger in Anspruch genommen werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 29.02.1996, III ZR 238/94, VersR 1996, 976).

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden, da der Zivildienst im Gegensatz zur Bundeswehr nicht über einen eigenen Sanitätsdienst verfügt. Aus diesem Grund wurde zwischen dem zuständigen Bundesministerium und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein Vertrag geschlossen, durch den Zivildienstleistenden eine kassenärztliche Versorgung als Sachleistung zur Verfügung steht. Diese entspricht der truppenärztlichen Versorgung.

Der gesetzliche Anspruch auf Heilfürsorge des Zivildienstleistenden ist jedoch wesentlich anders ausgestaltet als der des Soldaten, der zum Beispiel nicht das Recht auf freie Arztwahl hat. Auch erfolgt die ärztliche Behandlung des Zivildienstleistenden in einer zivilen Klinik nicht auf Weisung oder im Auftrag. Diese Unterschiede begründen auch hinsichtlich der Haftungsfrage eine abweichende rechtliche Einordnung.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2010 - VI ZR 307/09 = GesR 2/2011, 94 ff.