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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Anforderung an die Berufung im Arzthaftungsprozess (OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 10.01.2018 - 4 U 750/17)

Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, reicht es nicht aus, dass der Kläger der medizinischen Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen seine eigene entgegenstellt.

Erforderlich ist vielmehr, dass er entweder ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten.

Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 10798