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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Anforderungen an Substantiierung behandlungsfehlerhaften Vorgehens (OLG Dresden, Beschl. v. 01.11.2018 - 4 W 868/18) 

Auch nach den abgesenkten Maßstäben für die Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess genügt es nicht lediglich vorzutragen, vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigungen müssten auf eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt zurück zu führen sein und damit dem Arzt letztlich nur den negativen Ausgang der Behandlung vorzuwerfen

Ist in einem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren ein Gutachten erstattet worden, muss für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe substantiiert dargelegt werden, dass und warum die Feststellungen dieses Gutachten unzureichend sind.

Substantiierungspflichten

Grundsätzlich muss der Patient, der einen Arzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, zunächst den nach §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Hierbei sind an seine Substantiierungspflichten lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihm angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Die Partei darf sich daher auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Selbst wenn man in Arzthaftungsfällen an die Substanziierungspflicht des Patienten somit nur minimale Anforderungen stellen kann, muss aber doch zumindest eine Beschreibung erfolgen, worin der Behandlungsfehler liegen könnte.

Da eine Prozesspartei regelmäßig die Prozessaussichten auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägen wird und Prozesskostenhilfe nicht dazu dienen soll, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit zu führen, genügt es auch im Arzthaftungsprozess im Allgemeinen aber nicht, sich im Antrag auf Prozesskostenhilfe darauf zu beschränken, dem Arzt - wie hier - letztlich nur einen negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 30309