Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht
Bayerische Krankenhäuser haften im Zusammenhang mit einer Unterbringung nicht (BGH, Urteil vom 22.11.2012)
Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine staatliche Aufgabe, die von den Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO). Werden die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen fehlerhaft durchgeführt, liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Passivlegitimiert ist dabei nicht das Krankenhaus, sondern der Freistaat Bayern.
Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Gegenstand der Entscheidung war die Unterbringung des Klägers in einer Klinik. Die Klinik ist als gGmbH organisiert. Dort erlitt der Kläger aufgrund der durchgeführten Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken. Darauf hin verklagte er den Rechtsträger der Klinik. Dieser war jedoch nach Auffassung des OLG München nicht passivlegitmiert, was der BGH nun vollumfänglich bestätigte.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12