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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Bayerische Krankenhäuser haften im Zusammenhang mit einer Unterbringung nicht (BGH, Urteil vom 22.11.2012)

Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine staatliche Aufgabe, die von den Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO). Werden die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen fehlerhaft durchgeführt, liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Passivlegitimiert ist dabei nicht das Krankenhaus, sondern der Freistaat Bayern.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Gegenstand  der Entscheidung war die Unterbringung des Klägers in einer Klinik. Die Klinik ist als gGmbH organisiert. Dort erlitt der Kläger aufgrund der durchgeführten Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken. Darauf hin verklagte er den Rechtsträger der Klinik. Dieser war jedoch nach Auffassung des OLG München nicht passivlegitmiert, was der BGH nun vollumfänglich bestätigte. 

Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine genuin staatliche Aufgabe ist. Die Unterbringung ist eine "reine Staatsangelegenheit" im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. Für Amtspflichtverletzungen in diesem Bereich haftet mithin gemäß Art. 35 Abs. 3 BayLKrO der Freistaat und nicht der Landkreis.

Irrelevant ist dabei, dass die handelnden Ärzte Angestellte des Krankenhauses und nicht des Freistaats Bayerns sind. Zwar ist gemäß Art. 34 GG in erster Linie die Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. Das Anstellungsprinzip gilt jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die anstellende Klinik als Rechtssubjekt des Privatrechts nicht als Anspruchsgegnerin im Sinne von Artikel 34 GG in Betracht kommt. Entscheidend für die Passivlegitimation ist daher, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut hat. Dies ist vorliegend der Freistaat Bayern. Dieser hat sowohl die Unterbringung als auch die Behandlung des Klägers den behandelnden Ärzten anvertraut.


Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12