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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Beweislastumkehr bei Hygienemängeln nur, wenn feststeht, dass Infektion aus hygienisch voll beherrschbarem Bereich stammt (OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2012).

Eine Beweislastumkehr bei behaupteten Hygienemängeln im Krankenhaus kommt dem Kläger nur zugute, wenn feststeht, dass eine eingetretene Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich stammt. Die Anforderungen an die diesbezügliche Darlegung sind hoch anzusetzen und erfordern das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Hygienemängel.

Aus den Gründen:

...Absolute Keimfreiheit gibt es im Operationsbereich nicht. Im Hinblick darauf gehören Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Im Hinblick darauf sind bei Hygienemängeln die Anforderungen an substanziierten Vortrag ... hoch. Insbesondere reicht es ... nicht, vorzutragen, dass der betroffene Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war. Denn das Auftreten einer Infektion stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel dar. ... Rechtspolitische Überlegungen rechtfertigen ... keine abweichende Beurteilung, weil das Gericht gehalten ist, den Streitfall nach dem derzeit geltenden Recht zu entscheiden.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: VersR 2013, 463, 464