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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Darlegungslast im Arzthaftungsprozess (OLG München, Urt. v. 15.12.2011 - 1 U 4569/10)

Der Grundsatz, dass im Arzthaftungsprozess weniger strenge Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen sind, bedeutet nicht, dass auf jegliche schlüssige und nachvollziehbare Darstellung verzichtet werden kann.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Das Landgericht München II hatte eine Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht München die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, da die Klagepartei trotz Rüge der Beklagten und Hinweis des Gerichts nicht substanziiert dargelegt hatte, dass die geltend gemachten Leistungen ausschließlich oder teilweise auf dem Behandlungsfehler beruhen.

Eine ihre Ansprüche auf Behandlungsfehler stützende Klagepartei muss den Gesundheitszustand des Patienten vor und nach der Behandlung darlegen und vortragen, worin ihrer Auffassung nach der Primärschaden besteht.

Die bloße Behauptung, in Rechnung gestellte Beträge würden ausschließlich auf dem Behandlungsfehler beruhen, ist für die Beklagtenpartei nicht einlassungsfähig.

Es reicht nicht aus, Zahlenwerke vorzulegen. Sämtliche Zahlungen sind vielmehr im Einzelnen aufzuführen, um den Beklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.


Fundstelle: GesR 2012, 87 ff.