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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Gesteigerte Substanziierungslast der Patientenseite (OLG Naumburg, v. 08.12.2014 – 1 U 34/14)

Liegt im Arzthaftungsprozess bereits ein Sachverständigengutachten vor, das einen Behandlungsfehler verneint und nach dem sich ein dem Eingriff innewohnendes nicht voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, trifft den Patienten eine gewisse Substanziierungslast. Er muss sich mit dem Gutachten auseinandersetzen und konkrete Behandlungsfehler des Arztes mindestens im Groben bezeichnen.

Aus den Gründen:

„Der Patient ist für den Behandlungsfehler, also für die Verletzung des fachärztlichen Standards, darlegungspflichtig. Da der vermeintlich negative Ausgang einer Behandlung nicht stets auf einem Fehler des Arztes beruhen muss, verbietet es sich, von einem Körper- oder Gesundheitsschaden auf eine Pflichtverletzung des Arztes zu schließen. Dennoch sind an die Darlegungen des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es sind lediglich Verdachtsgründe darzulegen, die einen Fehler als Ursache für das Misslingen der Heilbehandlung plausibel machen (Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rn. 3500 f.). Allein das Misslingen der Heilbehandlung ist für einen Fehlerverdacht nicht ausreichend (Wenzel, Rn. 3503). Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das einen Behandlungsfehler verneint und nach dem sich ein dem Eingriff innewohnendes nicht voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, trifft den Patienten eine angepasste Substanziierungspflicht. Er muss sich mit dem Gutachten auseinandersetzen und konkrete Behandlungsfehler des Arztes mindestens im Groben bezeichnen, woran es hier fehlt."

Anmerkung:

Die Entscheidung verdient Zustimmung, da von der Patientenseite, zumal im Anwaltsprozess, nicht nur verlangt werden kann, ein vorausgegangenes negatives Gutachten in den Rechtsstreit einzuführen (§ 138 I ZPO!), was von einigen Patientenvertretern leider nicht für nötig gehalten wird, sondern sich damit auch substanziiert auseinanderzusetzen.

Fundstelle: NJW 2015, 1969 f.