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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Haushaltsführungsschaden bei Pflege hochbetagter Eltern (OLG Schleswig, Urt. v. 03.04.2018 - 11 U 93/17)

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden.

Kein Schadensersatz kann verlangt werden, wenn kein wirtschaftlich messbarer Schaden entsteht, das Vermögen also nicht gemindert wird. Denn gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Eine gesetzliche Bestimmung, die für Nachteile entschädigt, die dadurch entstehen, dass jemand im Falle einer Verletzung des Körpers einer sittlichen Verpflichtung nicht nachkommen kann, fehlt.

 

Fundstelle: BeckRS 2018, 8381