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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Herausgabe von Behandlungsunterlagen, Frist, Streitwert (OLG München, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 W 953/11)

Der Patient muss der Behandlungsseite im Regelfall eine Frist von mindestens vier Wochen zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen einräumen.

Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.4.2010, 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschluss vom 13.4.2007, 1 W 1328/07).


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2011, 14830