Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Keine Beweislastumkehr bei fehlender Compliance des Patienten (OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2018 – 26 U 72/17)

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Aus den Gründen:

"Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Beweislastumkehr ausscheiden kann, wenn der Patient in vorwerfbarer Weise durch Missachtung ärztlicher Anordnungen oder Empfehlungen eine mögliche Mitursache für den Gesundheitsschaden gesetzt und dadurch dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens ebenso wie durch den groben Fehler des Arztes nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Patient ausreichend und verständlich über die Risiken seines gesundheitsschädigenden Verhaltens aufgeklärt worden ist und dann trotzdem durch sein Verhalten eine selbständige Ursache für die Vereitelung des Heilungserfolges setzt."

Anmerkung:

Die Ausnahme einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei groben Behandlungsfehlern (für die haftungsbegründende Kausalität und Primärschäden) stellt einen „billigen Ausgleich“ für den ansonsten beweispflichtigen Patienten dar. Diesen „Vorteil“ hat der Patient allerdings richtigerweise nicht verdient, wenn er seinerseits Pflichtverletzungen von Gewicht begeht.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle: BeckRS 2018, 6924