Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht
Klinik muss nicht die Privatanschrift des Arztes mitteilen! (BGH, Urteil vom 20.01.2015)Kliniken dürfen die Privatanschrift ihrer Ärzte nicht an Patienten herausgeben.
Ansprechpartner: Anna Herzig
Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär aufgenommen und ärztlich behandelt wurde, nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Namen nicht richtig angegeben hatte. Nachdem der Name korrigiert worden war, war die Zustellung erfolgreich. Dennoch verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die Privatanschrift des bei ihr beschäftigten Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Privatanschrift derzeit nicht gegeben sei. Das Landgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat auf
die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Er urteilte, dass Patienten zwar einen Anspruch auf Einsicht in die
Behandlungsunterlagen hätten und die Klinik auch die Namen der behandelnden
Ärzte mitteilen müssen. Die Privatanschrift aber gehöre zu deren persönlichen
Daten und sei datenschutzrechtlich geschützt. Klinikärzte würden sie in ihrer
Rolle als Arbeitnehmer überlassen, weswegen der Datenschutz gebiete, dass die
Klinik sie nur zu Arbeitgeberzwecken verwendet. Zudem könne die Klage auch
unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden.
Kliniken müssen Patienten daher
nicht die Anschrift ihrer Ärzte mitteilen, selbst wenn der Patient von einem
Arzt Schadenersatz einklagen will. Die Mitteilung des Namens des Arztes reicht aus.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 137/14 = BGH Pressemitteilung Nr. 9/15