Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Arzt (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 U 1320/14)

Amtliche Leitsätze:

1. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 I BGB müssen nicht hinsichtlich des gesamten Schadensbildes vorliegen. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von Neuem.

2. Auch im Arzthaftungsprozess ist eine um 3 Monate verzögerte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht "demnächst" erfolgt, so dass die erst dann bewirkte Zustellung der Klage nicht auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurückwirkt.

Bei einem Patienten wurden nach einem Unfall im Februar 2007 erst im Rahmen einer MRT im März 2013 Schäden am rechten Knie festgestellt, die dann - entsprechend verspätet - operiert wurden. Es verblieben eine Instabilität und Folgeeingriffe wurden erforderlich. Schon 2008 wurden die Behandlungsunterlagen durch einen Anwalt beigezogen. Die Haftpflichtversicherung des Arztes erklärte bis zum 30.06.2013 einen Verzicht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die am 28.06.2013 eingereichte Klage wurde erst am 04.10.2013 zugestellt, nachdem der am 01.07.2013 angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 02.10.2013 einbetahlt wurde.

Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Berufung des Klägers wurde nach Hinweis des OLG zurückgenommen.

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses:

Für die Kenntnis i.S.v. § 199 I BGB von einem Behandlungsfehler reicht es aus, wenn es sich einem Patienten aufdrängt, dass ärztliche Versäumnisse und Fehleinschätzungen geschehen sind.

„Ob sich daraus seinerzeit schon das positive Bewusstsein entwickelt hatte, dass die Beklagten Schadensersatz schuldeten, ist ohne Belang; denn eine entsprechende Haftung musste damals aus der Klägersicht jedenfalls dringlich nahe liegen.“


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Fundstelle:

BeckRS 2015, 09814, NJW 2015, 2894, 2895