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Beiträge und Entscheidungen/ Arzthaftungsrecht

Zu den Folgen der Nichtwahrnehmung von Kontrollterminen (OLG Saarbrücken v. 04.02.2015 - 1 U 27/13).

Keine Beweislastumkehr für den Patienten bei Nichtwahrnehmung von Kontrollterminen und auch dadurch bewirkter erheblicher Gefährdung des Heilungsverlaufs.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Der Grundsatz, dass der Patientenseite bei groben ärztlichen Fehlern Beweiserleichterungen zugute kommen, knüpft daran an, dass wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert worden ist. Dieser Grundsatz erfährt eine „Rückausnahme“, wenn der Patient durch sein Verhalten ebenfalls zur Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Kausalität des ärztlichen Fehlverhaltens für Schäden beigetragen hat und dies mit dem ärztlichen Fehlverhalten in der Schwere vergleichbar ist. In derartigen Fällen besteht kein Grund, dem Patienten eine Beweislastumkehr zuzugestehen.

Die Kausalitätsvermutung entfällt, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Fehler dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Diese gilt nicht nur bei einer Beweislastumkehr infolge eines groben Behandlungsfehlers, sondern auch bei einer solchen infolge eines - einfachen oder groben - Befunderhebungsfehlers .

Anmerkung:

Die Argumentation des OLG Saarbrücken überzeugt im Ergebnis und von der Begründung, da die Pflicht des Arztes zu sorgfältigem Vorgehen gemäß (Facharzt-)Standard mit der Obliegenheit des Patienten als mündigem Bürger korrespondiert, sich selber um Heilung zu bemühen, deren Eintritt jedenfalls nicht zu gefährden.

Fundstelle: BeckRS 2015, 06747; GesR 2015, 364 f