Allgemeine Haftungsfragen
Anscheinsbeweis bei Ablösung von Gebäudeteilen infolge eines Orkans (LG Flensburg v. 29.04.2016)Lösen sich Gebäudeteile infolge von Witterungseinwirkungen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gebäude entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten worden ist. Eine Ausnahme besteht nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen, mit denen erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die Versicherung, auf die der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nach § 86 Abs.1 S.1 VVG übergegangenen ist, macht diesen
im Wege des Regresses gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes geltend, von
welchem sich ein Ziegel vom Dach gelöst und zu einer Sachbeschädigung bei ihrem Versicherungsnehmer geführt hatte.
Das Landgericht führt zunächst aus, dass die in Rede
stehende Anspruchsgrundlage des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB einen
Schadensersatzanspruch gewährt, wenn durch die Ablösung von Teilen eines
Gebäudes eine Sache beschädigt wird, sofern die Ablösung Folge einer
fehlerhaften Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Diese
Voraussetzungen lägen vor, da der insoweit beweisbelasteten Klägerin der Beweis
des ersten Anscheins zugute komme.
Aus den Gründen:
Fundstelle: LG Flensburg vom 29.04.2016 - 1 S 63/15 = VersR 2017, 236