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Allgemeine Haftungsfragen

Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urteil vom 30.03.2010).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin in der Grundschuldbestellungsurkunde „wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen”, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr belastetes Grundeigentum und ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Urkunde enthielt ferner eine Bezugnahme auf ihr beigefügte „Weitere Erklärungen”, nach denen unter der Überschrift „Zweckerklärung” die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung dienen sollte und die Grundschuld freihändig nur zusammen mit den gesicherten Forderungen verkauft werden durfte.

Die Zedentin verkaufte sämtliche Forderungen gegen die Klägerin und trat diese zusammen mit der Grundschuld ab. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Letzterwerberin der Forderung (Beklagte) ließ die Beklagte der Klägerin die Grundschuldbestellungsurkunde zustellen und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Aus den Gründen:
".....Die Revision, die die Rechtsnachfolge der Bekl. in materiell-rechtlicher Hinsicht im Übrigen nicht in Zweifel zieht, beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg auf die von Reifner (BKR 2008, 142 [148f.]) vertretene Ansicht, dass für die Unterwerfungserklärung des Schuldners gem. § 305c II BGB ein Abtretungsverbot anzunehmen sei, weshalb das Recht zur sofortigen Zwangsvollstreckung ohne dessen Zustimmung nicht auf jeden künftigen Grundschuldinhaber übertragbar sei. Dieser Auffassung hat sich das BerGer. zu Recht nicht angeschlossen. Die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen der §§ 795 I, 727 I ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über, ohne dass es einer Abtretungsvereinbarung bedarf (so zutr. Volmer, ZfIR 2008, 634 [635]).
[23] b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das BerGer. zutreffend angenommen, dass die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung einer Inhaltskontrolle nach § 9 I  AGBG (jetzt: § 307 I  1 BGB) standhält. Insbesondere stellt die Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Kl. dar, weil sie wegen der freien Abtretbarkeit der titulierten Ansprüche aus der Grundschuld auch zu Gunsten jedes künftigen Grundschuldinhabers Rechtswirkungen entfaltet.
[24] aa) Allerdings hat das BerGer. – und ihm insoweit folgend auch die Revision – der Inhaltskontrolle schon im Ausgangspunkt ein unzutreffendes Verständnis der Klausel zu Grunde gelegt. Anders als das BerGer. meint, kann nicht jeder künftige Inhaber der Grundschuld durch eine umschreibende Klausel gem. §§ 795 I, 727 I ZPO auch die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Vielmehr ist die formularmäßig erfolgte Erklärung der Kl.gem. § 5 AGBG (jetzt: § 305c II BGB) zu ihren Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Eine solche Rechtsposition hat ein Grundschuldgläubiger, der – wie die Bekl. – den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs i.S. des § 727 I ZPO geworden ist.
[25] (1) Die formularmäßige Unterwerfungserklärung benachteiligt die Kl. nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nicht nach § 9 I AGBG unwirksam....."


Die Entscheidung des BGH und ihre Konsequenzen für die insbesondere notarielle Praxis werden besprochen in Everts, NJW 2011, 567 ff.


Fundstelle: NJW 2010, 2041 ff.