Allgemeine Haftungsfragen
Einwendungen gegen Schlussrechnung nach Ablauf der Prüffrist (OLG Koblenz vom 04.10.2012)Der Ablauf der Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B führt zur Fälligkeit der Schlussrechnung, nicht aber zum Ausschluss inhaltlicher Einwendungen des Auftraggebers.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der klagende
Auftragnehmer hatte auf Grundlage des vereinbarten VOB/B-Werkvertrages seine
Schlussrechnung dem Auftraggeber übersandt; dieser bezahlte nach Prüfung der
Schlussrechnung lediglich den von ihm anerkannten Teilbetrag.
Im Verfahren
ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen
die Schlussrechnung ausgeschlossen sei, da diese nicht innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 16
Nr. 3 VOB/B erhoben worden seien. Das erstinstanzliche Gericht weist die
Klage ab, auch in der Berufungsinstanz wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die
Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die Schlussrechnung bereits deshalb
ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb
von 2 Monaten unterblieben ist.
Das Gericht begründet seine Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH damit, dass die zweimonatige Prüfungsfrist des § 16 Nr.3 VOB/B lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung ist, nicht jedoch zum Ausschluss von inhaltlichen Einwendungen gegen die Schlussrechnung führt.
Anmerkung:
Es ist
ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Ablauf der Prüffrist des § 16 Nr. 3
VOB/B Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrechnung des Auftragnehmers ist. Dies
bedeutet indes eben nicht (auch), dass der Auftragnehmer mit inhaltlichen
Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist. Dies ist gerade
nicht der Fall, vielmehr muss der Auftragnehmer – allgemeinen Beweislastregeln
folgend – den Nachweis erbringen, dass er einen Anspruch auf den eingeklagten
(Differenz-)Betrag der Schlussrechnung hat. Es ist gerade nicht Sache des
Auftraggebers, seinen Einwendungen gegen die Schlussrechnung darzulegen und zu
beweisen. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.
Fundstelle: OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 - 2 U 1001/11