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Allgemeine Haftungsfragen

Einwendungen gegen Schlussrechnung nach Ablauf der Prüffrist (OLG Koblenz vom 04.10.2012)

Der Ablauf der Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B führt zur Fälligkeit der Schlussrechnung, nicht aber zum Ausschluss inhaltlicher Einwendungen des Auftraggebers.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Der klagende Auftragnehmer hatte auf Grundlage des vereinbarten VOB/B-Werkvertrages seine Schlussrechnung dem Auftraggeber übersandt; dieser bezahlte nach Prüfung der Schlussrechnung lediglich den von ihm anerkannten Teilbetrag.

Im Verfahren ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen sei, da diese nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B erhoben worden seien. Das erstinstanzliche Gericht weist die Klage ab, auch in der Berufungsinstanz wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die Schlussrechnung bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH damit, dass die zweimonatige Prüfungsfrist des § 16 Nr.3 VOB/B lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung ist, nicht jedoch zum Ausschluss von inhaltlichen Einwendungen gegen die Schlussrechnung führt.

Anmerkung:

Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Ablauf der Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrechnung des Auftragnehmers ist. Dies bedeutet indes eben nicht (auch), dass der Auftragnehmer mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist. Dies ist gerade nicht der Fall, vielmehr muss der Auftragnehmer – allgemeinen Beweislastregeln folgend – den Nachweis erbringen, dass er einen Anspruch auf den eingeklagten (Differenz-)Betrag der Schlussrechnung hat. Es ist gerade nicht Sache des Auftraggebers, seinen Einwendungen gegen die Schlussrechnung darzulegen und zu beweisen. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.

Ein weiteres Problem stellt sich dann, wenn der Auftragnehmer mit der Begründung, dass seine Schlussrechnung (teilweise) zur Zahlung offen stehe, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt, die auf der Grundlage der gegebenen Begründung in der Regel ins Grundbuch eingetragen wird. Kann der Auftragnehmer im späteren Rechtsstreit nicht nachweisen, dass der geltend gemachte (Rest-)Werklohnanspruch besteht, macht er sich mit Blick auf die eingetragene Bauhandwerkersicherungshypothek schadensersatzpflichtig.

Fundstelle: OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 - 2 U 1001/11