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Allgemeine Haftungsfragen

Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei überwiegend privater Nutzung (BGH vom 10.03.2016)

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist nicht verpflichtet, eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB zu stellen.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Der Beklagte hatte den Kläger mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten in seinem Haus beauftragt. Mit Ausnahme des Souterrains dienen die übrigen Flächen als Wohnung. Nach Beendigung eines Teils der Arbeiten verweigert der Auftraggeber die Bezahlung einer Teilerechnung; der Auftraggeber verweigert hierauf weitere Tätigkeiten und klagt auf Sicherheitsleistung für seinen Vergütungsanspruch nach § 648a BGB. Im Gegensatz zur Berufungsinstanz unterliegt der Auftraggeber vor dem BGH.

Aus den Gründen:

"Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. (…) Denn der Beklagte ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit befreit, weil er als natürliche Person die gemäß beiden Verträgen geschuldeten Leistungen mit Bezug auf ein Einfamilienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ausführen ließ. Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1 bis 5 des § 648a BGB keine Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (…) Bei dem zu modernisierenden und zu renovierenden Haus des Beklagten handelt es sich insgesamt um ein Einfamilienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB. Der Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht näher definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einfamilienhaus ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt wird. In diesem Sinne handelt es sich bei dem zu modernisierenden und zu renovierenden Haus des Beklagten um ein Einfamilienhaus, da das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss erkennbar Wohnzwecken dienen sollten. (…)
Durch die Ausnahmeregelung in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsgesetz) vom 13. Dezember 1991 private Bauherren privilegiert werden, die Bauvorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lassen (…). Dies ist nach der genannten Begründung dadurch gerechtfertigt, dass in diesen Fällen das Ausfallrisiko des vorleistungspflichtigen Unternehmers im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung eines solchen Bestellers und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft wurde (…). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die von natürlichen Personen in Auftrag gegebene Herstellung oder Instandsetzung von Einfamilienhäusern, die außer zu Wohnzwecken in untergeordnetem Umfang auch anderen Zwecken dienen sollen. Die Eigenschaft eines Hauses als Einfamilienhaus wird durch eine derart untergeordnete Nutzung deshalb nicht aufgehoben.
"


Fundstelle:

BGH, Urteil vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15 = BauR 2016, 1022 = NJW-RR 2016, 592