Allgemeine Haftungsfragen
Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung bei überwiegend privater Nutzung (BGH vom 10.03.2016)Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der Beklagte hatte den Kläger mit der Durchführung von
Renovierungsarbeiten in seinem Haus beauftragt. Mit Ausnahme des Souterrains dienen die übrigen Flächen als Wohnung. Nach Beendigung eines Teils der
Arbeiten verweigert der Auftraggeber die Bezahlung einer Teilerechnung; der
Auftraggeber verweigert hierauf weitere Tätigkeiten und klagt auf Sicherheitsleistung
für seinen Vergütungsanspruch nach § 648a BGB. Im Gegensatz zur
Berufungsinstanz unterliegt der Auftraggeber vor dem BGH.
Aus den Gründen:
"Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch
auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. (…) Denn der
Beklagte ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Verpflichtung zur
Stellung einer Sicherheit befreit, weil er als natürliche Person die gemäß
beiden Verträgen geschuldeten Leistungen mit Bezug auf ein Einfamilienhaus im
Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ausführen ließ. Nach dieser Vorschrift
finden die Absätze 1 bis 5 des § 648a BGB keine
Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten
zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung ausführen lässt.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (…) Bei
dem zu modernisierenden und zu renovierenden Haus des Beklagten handelt es sich
insgesamt um ein Einfamilienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB. Der
Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht
näher definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einfamilienhaus
ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt wird. In
diesem Sinne handelt es sich bei dem zu modernisierenden und zu renovierenden
Haus des Beklagten um ein Einfamilienhaus, da das Erdgeschoss und das 1.
Obergeschoss erkennbar Wohnzwecken dienen sollten. (…)
Durch die
Ausnahmeregelung in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB sollen nach der Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsgesetz) vom 13. Dezember 1991
private Bauherren privilegiert werden, die Bauvorhaben zur Deckung des eigenen
Wohnbedarfs ausführen lassen (…). Dies ist nach der genannten Begründung
dadurch gerechtfertigt, dass in diesen Fällen das Ausfallrisiko des
vorleistungspflichtigen Unternehmers im Hinblick auf die unbegrenzte
persönliche Haftung eines solchen Bestellers und dessen im Regelfall solide
Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft wurde (…). Diese Erwägungen
gelten gleichermaßen für die von natürlichen Personen in Auftrag gegebene
Herstellung oder Instandsetzung von Einfamilienhäusern, die außer zu
Wohnzwecken in untergeordnetem Umfang auch anderen Zwecken dienen sollen. Die
Eigenschaft eines Hauses als Einfamilienhaus wird durch eine derart untergeordnete Nutzung deshalb nicht aufgehoben."
Fundstelle:
BGH, Urteil vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15 = BauR 2016, 1022 = NJW-RR 2016, 592