Allgemeine Haftungsfragen
Kostenanspruch für Nebenintervenienten, der (nur) im selbständigen Beweisverfahren beigetreten ist (OLG Hamm vom 21.02.2013)Der Nebenintervenient, der dem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren beigetreten war, kann einen für sich günstigen Kostenausspruch auch ohne (erneuten) Beitritt im Hauptsacheverfahren erreichen.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die
Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin war im selbständigen Beweisverfahren
auf Seiten der Antragstellerin beigetreten. Dem Hauptsacheverfahren war die Nebenintervenientin
nicht beigetreten. Das Hauptsacheverfahren endete im Berufungsverfahren durch
einen Vergleich, wonach die Kosten zu 20% von der auch im Hauptsacheverfahren auf
Seiten der Klägerin beigetretenen weiteren Streithelferin und zu 80% von der Beklagten
und früheren Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen sind.
Das
Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine mit der im Vergleich
getroffenen Regelung gleichlautende Entscheidung über die ihr im selbständigen
Beweisverfahren entstandenen Kosten zurückgewiesen. Die gegen den
zurückweisenden Beschluss erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Die Beklagte muss
die Kosten der Nebenintervention zu 80% tragen.
Aus den
Gründen:
„Der
Grundsatz, dass die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. §
485 ff. ZPO solche der Hauptsache sind und eine Entscheidung hierüber erst im
Rahmen des Hauptsacheverfahrens ergeht, gilt auch für die Kosten einer im
selbstständigen Beweisverfahren erfolgten Nebenintervention. Wird ein
Hauptsacheverfahren durchgeführt, muss der Nebenintervenient, will er einen für
sich günstigen Kostenausspruch erreichen, diesem nicht notwendig (erneut)
beitreten. Auf Grund der kostenrechtlichen Verschränkung der beiden Verfahren
reicht bereits seine Beteiligung an dem selbstständigen Beweisverfahren für
eine Berücksichtigung in der abschließenden Kostenentscheidung aus. (…)
Gerade die im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls veränderte Interessenlage kann für den Betroffenen Grund sein, trotz der früheren Beteiligung am selbstständigen Beweisverfahren nun nicht mehr beizutreten. Warum der Streitverkündete eines selbstständigen Beweisverfahrens, dem im Hauptsacheverfahren der Streit nicht mehr verkündet wird und der aus seiner Sicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren auch keinen sachlichen Grund mehr hat, dem Hauptsacheverfahren beizutreten, hierzu nur deshalb verpflichtet sein soll, um eine Erstattung seiner allein im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten beanspruchen zu können, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Vorgehensweise stellte einen überflüssigen Formalismus dar, wodurch zusätzliche und überflüssige Kosten produziert würden, was letztlich auch nicht im Interesse der Parteien des Hauptsacheverfahrens liegen kann, während die Durchführung des Hauptverfahrens einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten im selbstständigen Beweisverfahren aus § 494 a II ZPO regelmäßig hindert (…). Die Erklärung des Beitritts mit dem einzigen Zweck, einen Kostenerstattungsanspruch zu erlangen, entspricht nicht dem gesetzlichen Zweck der Nebenintervention und ist daher regelmäßig als rechtsmissbräuchlich anzusehen (…). Genau dazu würde aber derjenige gezwungen, der sonst keine Möglichkeit hätte, Erstattung der ihm durch den Beitritt im selbstständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten zu erlangen. (…)
Der Inhalt
der Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Streithelfers hängt von der
Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar ab. Die Kosten der
Streithilfe sind demnach in dem gleichen Maßstab zu verteilen wie die Kosten
des selbstständigen Beweisverfahrens zwischen den Hauptparteien (…).
Entsprechendes hat wegen der Inbezugnahme des § 98 ZPO in § 101 I ZPO dann zu
gelten, wenn die Parteien im Wege eines Prozessvergleichs eine Regelung treffen
(…).“
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2013 = NJW 2013, 2130