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Allgemeine Haftungsfragen

Kostenanspruch für Nebenintervenienten, der (nur) im selbständigen Beweisverfahren beigetreten ist (OLG Hamm vom 21.02.2013)

Der Nebenintervenient, der dem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren beigetreten war, kann einen für sich günstigen Kostenausspruch auch ohne (erneuten) Beitritt im Hauptsacheverfahren erreichen.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin war im selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten. Dem Hauptsacheverfahren war die Nebenintervenientin nicht beigetreten. Das Hauptsacheverfahren endete im Berufungsverfahren durch einen Vergleich, wonach die Kosten zu 20% von der auch im Hauptsacheverfahren auf Seiten der Klägerin beigetretenen weiteren Streithelferin und zu 80% von der Beklagten und früheren Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren zu tragen sind.

Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine mit der im Vergleich getroffenen Regelung gleichlautende Entscheidung über die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zurückgewiesen. Die gegen den zurückweisenden Beschluss erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Die Beklagte muss die Kosten der Nebenintervention zu 80% tragen.

Aus den Gründen:

Der Grundsatz, dass die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ff. ZPO solche der Hauptsache sind und eine Entscheidung hierüber erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ergeht, gilt auch für die Kosten einer im selbstständigen Beweisverfahren erfolgten Nebenintervention. Wird ein Hauptsacheverfahren durchgeführt, muss der Nebenintervenient, will er einen für sich günstigen Kostenausspruch erreichen, diesem nicht notwendig (erneut) beitreten. Auf Grund der kostenrechtlichen Verschränkung der beiden Verfahren reicht bereits seine Beteiligung an dem selbstständigen Beweisverfahren für eine Berücksichtigung in der abschließenden Kostenentscheidung aus. (…)

Gerade die im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls veränderte Interessenlage kann für den Betroffenen Grund sein, trotz der früheren Beteiligung am selbstständigen Beweisverfahren nun nicht mehr beizutreten. Warum der Streitverkündete eines selbstständigen Beweisverfahrens, dem im Hauptsacheverfahren der Streit nicht mehr verkündet wird und der aus seiner Sicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren auch keinen sachlichen Grund mehr hat, dem Hauptsacheverfahren beizutreten, hierzu nur deshalb verpflichtet sein soll, um eine Erstattung seiner allein im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten beanspruchen zu können, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Vorgehensweise stellte einen überflüssigen Formalismus dar, wodurch zusätzliche und überflüssige Kosten produziert würden, was letztlich auch nicht im Interesse der Parteien des Hauptsacheverfahrens liegen kann, während die Durchführung des Hauptverfahrens einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten im selbstständigen Beweisverfahren aus § 494 a II ZPO regelmäßig hindert (…). Die Erklärung des Beitritts mit dem einzigen Zweck, einen Kostenerstattungsanspruch zu erlangen, entspricht nicht dem gesetzlichen Zweck der Nebenintervention und ist daher regelmäßig als rechtsmissbräuchlich anzusehen (…). Genau dazu würde aber derjenige gezwungen, der sonst keine Möglichkeit hätte, Erstattung der ihm durch den Beitritt im selbstständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten zu erlangen. (…)

Der Inhalt der Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Streithelfers hängt von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren unmittelbar ab. Die Kosten der Streithilfe sind demnach in dem gleichen Maßstab zu verteilen wie die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zwischen den Hauptparteien (…). Entsprechendes hat wegen der Inbezugnahme des § 98 ZPO in § 101 I ZPO dann zu gelten, wenn die Parteien im Wege eines Prozessvergleichs eine Regelung treffen (…).

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob ein Kostenanspruch des Nebenintervenienten seinen Beitritt im Hauptsacheverfahren voraussetze, noch nicht vorliegt. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird.

Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2013 = NJW 2013, 2130