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Allgemeine Haftungsfragen

Unwirksame AGB-Klausel wegen fehlender Höchstdauer des Gewährleistungseinbehalts (OLG Köln vom 05.04.2012)

Eine Sicherungsabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die die Höchstdauer des Gewährleistungseinbehalts nicht regelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Das OLG Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Klausel, die ein Generalunternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber seinem Nachunternehmer verwendet, wonach der Sicherheitseinbehalt (erst) ausgezahlt wird, wenn der Auftraggeber des Generalunternehmers für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer gezahlt hat und seinerseits keinen Sicherungseinbehalt vorgenommen hat, wirksam ist.

Aus den Gründen:

„Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Regelungen des Sicherheitseinbehaltes sind gemäß § 307 BGB unwirksam, dies schon deswegen, weil die Höchstdauer für den Einbehalt nicht bestimmt ist. (…) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, diese Regelung sei nicht nachteilig für den Gegner, da doch der Sicherheitseinbehalt „vorzeitig“ bei Abnahme durch den Bauherrn bzw. fehlendem Sicherheitseinbehalt durch den Bauherrn auszuzahlen sei, im Übrigen sei unter Berücksichtigung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung als teilbar anzusehen, ohne dass eine völlig abweichende Vertragsgestaltung vorliege, so gehen diese Berufungsangriffe fehl; dies verkennt, dass es in jedem Falle an der notwendigen Bestimmung der Höchstdauer bei der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung fehlt. Wenn demgegenüber die Klägerin weiter darauf abstellt, eine zeitliche Befristung der Bürgschaft sei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2. 2. HS VOB/B nicht zulässig, so veranlasst dies ebenfalls keine andere Entscheidung, da es hier um die zeitliche Bestimmung des Sicherheitseinbehaltes, der durch eine unbefristete Bürgschaft im Rahmen der Sicherungsabrede ablösbar ist, geht.“

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat darauf zu achten, dass in den von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Höchstdauer für einen Sicherheitseinbehalt gegenüber seinem Auftragnehmer ausreichend bestimmt ist. Anderenfalls besteht für ihn das Risiko, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und er nicht berechtigt ist, einen Gewährleistungseinbehalt vorzunehmen, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko führen kann.
Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 05.04.2012 - Az. 7 U 195/11