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Allgemeine Haftungsfragen

Verjährung von Mängelansprüchen und selbständiges Beweisverfahren (OLG Koblenz vom 17.05.2013)

Es ist daran festzuhalten, dass die Verjährung im Zusammenhang mit wegen verschiedener Mängel eingeleiteter und betriebener selbstständiger Beweisverfahren für jeden Mangel jeweils gesondert zu prüfen ist, auch wenn zu ihnen teilweise ein einheitliches/zeitgleichesGutachten ergangen ist.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die Kläger nehmen die Beklagte als Bauträgerin wegen Mängeln an einer Immobilie Anspruch, die im Wohnungseigentum der Kläger steht und von der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2000 errichtet wurde. Die Abnahme erfolgte am 21.06.2000. Vereinbart ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.

Am 31.12.2004 leiten die Erwerber ein selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln ein. Der Sachverständige erstattet sein Gutachten am 13.10.2005, das aufgrund zwischenzeitlichen Antrags der Kläger vom 27.05.2005 auf Feuchtigkeitsmängel in der Küche erweitert worden war. Von der Gewährleistungszeit waren zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre, 11 Monate und acht Tage verstrichen. Erst mit Schriftsatz vom 15.08.2006 wird das Verfahren im Zusammenhang mit diesem Mangel weiter geführt. Das Landgericht hatte den Parteien mit Verfügung vom 20.10.2005 aufgegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Nach Auffassung der (späteren) Beklagten war die Verjährungsfrist damit abgelaufen, da die Hemmung der Verjährung am 20.04.1006 geendet habe. Damit setzt sich die Beklagte durch:

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen mehrerer Mängel die Verjährung im Hinblick auf den Ablauf des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich für jeden einzelnen Mangel selbstständig zu betrachten ist. Denn bei der Einholung verschiedener Gutachten wegen mehrerer voneinander unabhängiger Mängel desselben Bauvorhabens endet die Beweissicherung hinsichtlich jeden Mangels mit der Übermittlung oder Erläuterung des auf diesen Mangel bezogenen Gutachtens. Dementsprechend richtet sich auch der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich jeden einzelnen Mangels nach dem Ende des für diesen Mangel eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens. Dass sich dadurch ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich der verschiedenen Mängel eines Bauvorhabens ergeben kann, ist zutreffend, jedoch unschädlich. Dies ist ersichtlich die einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur vertretene Auffassung. (…)

Maßgeblich ist allein die Verschiedenartigkeit der Mängel und nicht der Umstand, ob die Mängel in verschiedenen Gutachten beurteilt werden. Denn die Hemmungswirkung des selbstständigen Beweisverfahrens bezieht sich auf einzelne Mängel und Antragsgegner, nicht aber auf das mehrere Gewerke und viele Mängel betreffende Beweisverfahren im Ganzen (...). Demzufolge kommt es jeweils auf den einzelnen Mangel und dessen beendete Begutachtung an. Die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs kann hingegen nicht davon abhängen, ob für jeden Mangel ein eigenes Gutachten eingeholt wird oder für alle Mängel mehrere Gutachten oder sogar alle Mängel in einem Gutachten beurteilt werden."

Fundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2013 - 10 U 286/12