Allgemeine Haftungsfragen
Verjährung von Mängelansprüchen und selbständiges Beweisverfahren (OLG Koblenz vom 17.05.2013)Es ist daran festzuhalten, dass die Verjährung im Zusammenhang mit wegen verschiedener Mängel eingeleiteter und betriebener selbstständiger Beweisverfahren für jeden Mangel jeweils gesondert zu prüfen ist, auch wenn zu ihnen teilweise ein einheitliches/zeitgleichesGutachten ergangen ist.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die Kläger
nehmen die Beklagte als Bauträgerin wegen Mängeln an einer Immobilie Anspruch,
die im Wohnungseigentum der Kläger steht und von der Beklagten in den Jahren
1999 bis 2000 errichtet wurde. Die Abnahme erfolgte am 21.06.2000. Vereinbart
ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.
Am
31.12.2004 leiten die Erwerber ein selbständiges Beweisverfahren wegen
Baumängeln ein. Der Sachverständige erstattet sein Gutachten am 13.10.2005, das
aufgrund zwischenzeitlichen Antrags der Kläger vom 27.05.2005 auf
Feuchtigkeitsmängel in der Küche erweitert worden war. Von der
Gewährleistungszeit waren zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre, 11 Monate und
acht Tage verstrichen. Erst mit Schriftsatz vom 15.08.2006 wird das Verfahren
im Zusammenhang mit diesem Mangel weiter geführt. Das Landgericht hatte den
Parteien mit Verfügung vom 20.10.2005 aufgegeben, zum Gutachten Stellung zu
nehmen. Nach Auffassung der (späteren) Beklagten war die Verjährungsfrist damit
abgelaufen, da die Hemmung der Verjährung am 20.04.1006 geendet habe. Damit
setzt sich die Beklagte durch:
Aus den Gründen:
„Das
Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen wegen mehrerer Mängel die Verjährung im Hinblick auf
den Ablauf des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich für jeden
einzelnen Mangel selbstständig zu betrachten ist. Denn bei der Einholung
verschiedener Gutachten wegen mehrerer voneinander unabhängiger Mängel
desselben Bauvorhabens endet die Beweissicherung hinsichtlich jeden Mangels mit
der Übermittlung oder Erläuterung des auf diesen Mangel bezogenen Gutachtens.
Dementsprechend richtet sich auch der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich
jeden einzelnen Mangels nach dem Ende des für diesen Mangel eingeleiteten
selbstständigen Beweisverfahrens. Dass sich dadurch ein unterschiedlicher Lauf
der Verjährung hinsichtlich der verschiedenen Mängel eines Bauvorhabens ergeben
kann, ist zutreffend, jedoch unschädlich. Dies ist ersichtlich die einhellig in
der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur vertretene
Auffassung. (…)
Fundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2013 - 10 U 286/12