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Allgemeine Haftungsfragen

Vollstreckung aus notariellem Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung auch noch nach Verjährung des gesicherten Darlehensanspruchs möglich (BGH, Urteil vom 17.11.2009).

Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 S. 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung des zu Grunde liegenden Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Schuldner vorgehen kann.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Aus den Gründen:

(...)

[18] 2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet einer etwaigen Verjährung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs nach § 195 BGB weiter aus dem abstrakten Schuldversprechen in das gesamte Vermögen der Klägerin vollstrecken kann. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs steht einer Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen der Klägerin gem. § 216 Abs. 2 S. 1 BGB analog nicht entgegen, weil dieses danach nicht gem. § 812 Abs. 2 BGB herausverlangt werden kann.

(...)

[27] (2) Für eine entsprechende Analogie sprechen auch Normzweck und Interessenlage.

[28] In § 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll (BT-Dr 14/6040, S. 122f.). Dieser Gedanke gilt nicht nur für die Grundschuld, auf die § 216 Abs.2 BGB unmittelbar anwendbar ist, sondern ebenso für das eigens zur Sicherung einer Forderung abgegebene abstrakte Schuldversprechen. Mit dem zusätzlichen Anspruch aus einem notariell beurkundeten Schuldversprechen soll durch die Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers/Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärkt werden (vgl. Senat, WM 2007, 588 Rdnr. 14 m.w. Nachw.). Zudem ist das abstrakte Schuldversprechen, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung verbunden. Die Verknüpfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrakten Schuldversprechens nicht willkürlich, sondern nur unter den Voraussetzungen erfolgen darf, die auch für die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die Verbindung des abstrakten Schuldversprechens mit der Zweckerklärung wird dieses nicht an die Darlehensforderung gebunden, sondern – im Hinblick auf den Sicherungsfall und dessen Eintritt – an die Grundschuld (Hohmann, WM 2004, 757 [763]). Dieser Umstand gebietet es, die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen verjährungsrechtlich gleich zu behandeln. Nur der dauerhafte Wegfall des berechtigten Sicherungsinteresses des Sicherungsnehmers, der diesen auch zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichten würde, darf zu einer Kondiktion gem. § 812 Abs. 2 BGB auch des abstrakten Schuldversprechens führen (Senat, BGHZ 177, 345 = NJW 2008, 3208 Rdnr. 21).


Fundstelle:

BGH,Urteilvom17. 11. 2009-XI ZR 36/09 = NJW 2010, 1144