Allgemeine Haftungsfragen
Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers im Obergeschoss eines Rohbaus (OLG Koblenz vom 05.03.2014)In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Das gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist (hier: Bauherr klettert über das Gerüst bis zum Obergeschoss und stürzt im Inneren durch die nicht gesicherten Treppenöffnungen in den Keller)
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der klagende Bauherr nimmt die Baufirma als
Hauptunternehmerin eines Bauvertrages, in dessen Rahmen sie einen Rohbau auf
dem Grundstück des Klägers errichtet hatte, auf Schadensersatz wegen eines
Baustellenunfalls in Anspruch. Am Unfalltag waren die Treppenöffnungen im Rohbau
nicht gesichert; der Einbau der Treppen war noch nicht erfolgt, so dass ein
durchgehender offener Treppenschacht zwischen Obergeschoss und Keller vorhanden
ist. Der Rohbau war eingerüstet; eine innere Gerüstleiter, über die man von ebener
Erde auf die erste Gerüstebene hätte steigen können, war nicht vorhanden. Der
Kläger klettert an einer senkrechten Gerüststange nach oben, betritt das
Obergeschoss über eine Fensteröffnung und gelangt in das Innere des Gebäudes.
Von dort aus stürzt er über den Treppenschacht in den Keller und zieht sich
schwerste Verletzungen zu. Die Baufirma ist der Auffassung, dass sie habe nicht
damit rechnen müssen, dass der Kläger über das (gesicherte) Gerüst in das
Obergeschoss klettert und zudem noch den als offen erkennbaren Treppenschacht
übersieht. Das OLG weist die Klage ab. Aus den Gründen:
Fundstelle: OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 - 5 U 1090/13 = BauR 2014, 1019