Architektenhaftung
Auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrages (OLG Stuttgart vom 10.11.2015)Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter
Architektenleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte den
Beklagten mit der Genehmigungsplanung für den Neubau eines Einfamilienhauses
gegen Bezahlung eines Pauschalhonorars beauftragt. Nach Erbringung der
Architektenleistungen bezahlte der Kläger den in der Rechnung ausgewiesenen
Teilbetrag und den Rest in bar. Im Zuge der Rohbauarbeiten stellten sich später
Mängel am Bauwerk heraus, die auf einem Planungsfehler des Beklagten beruhen.
Das OLG weist die Klage des Auftraggebers auf Ersatz der
Mängelbeseitigungskosten dennoch ab.
Aus den Gründen:
"Dem Kl. steht wegen Mängeln der vom Bekl. erbrachten
Architektenleistung kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 633,
280, 281 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag
wegen Verstoßes gegen § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB. (…)
Die vom Bekl. erbrachte Architektenleistung war mangelhaft.
(…)
Die Berufung des Bekl. hat aber deswegen Erfolg, weil der
Architektenvertrag gem. § BGB § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klage der
Erfolg versagt bleibt.
§ 1 I Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss
eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine
Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag
geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der
Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des
Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. (…) Der Bekl. hat
Schwarzarbeit geleistet, indem er für einen Teil (…) des vereinbarten Werklohns
(…) keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Kl. hat dies erkannt
und bewusst gefördert, indem er mit dem Bekl. nachträglich eine aufgeteilte
Zahlung vereinbart hat, wonach ein Teilbetrag (…) keinen Umsatzsteueranteil
enthielt. (…) Der Senat ist auf Grund der Anhörung der Parteien sowie der
Feststellungen des LG (…) davon überzeugt, dass (…) beiden Parteien bewusst
war, dass damit Umsatzsteuer nicht entrichtet werden sollte. Einen anderen
Zweck vermag der Senat in der Aufteilung der Zahlung in einen Teilbetrag, der
bar übergeben wurde und für den bis zum Termin in der mündlichen Verhandlung
keine Rechnung erstellt worden war und einen Rechnungsbetrag (…), der zeitnah
überweisen wurde, nicht zu erkennen. Dies ist ausreichend, um einen zur
Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 II Nr.
SchwarzArbG anzunehmen. (…)
Auch der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst
einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hatten, führt zu keiner anderen
Bewertung. Nicht gefolgt werden kann dem erstinstanzlichen Urteil (…), dass
allein der Abänderungsvertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
verstoßen würde und nach § 134 BGB nichtig sei und damit der Vertrag in seiner
ursprünglichen Form zum Zeitpunkt vor der „Ohne-Rechnung-Abrede“ wieder
auflebt. Die nachträgliche Abrede, einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen,
gestaltet vielmehr den ursprünglichen wirksamen Werkvertrag um mit dem Inhalt,
den er durch die „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat. (…)
Fundstelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2015 - 10 U 14/15 = NZBau 2016, 173