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Architektenhaftung

Haftung des Architekten für unzureichende Planung bei drohendem drückenden Wasser (OLG Düsseldorf v. 23.10.2014)

Der Architekt muss die Planung eines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen ausrichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die klagende Bauträgergesellschaft nimmt den Architekten auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung der Kellerabdichtung zweier Anwesen in Anspruch. Die beiden streitgegenständlichen Häuser weisen aufgrund der fehlerhaften Planung eine unzureichende Abdichtung gegen den Lastfall „von außen drückendes Wasser“ auf. Der Architekt war beauftragt mit den Leistungsphasen 1-6 bzw. 1-5 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, also für beide Gebäude mit der Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung. Das Berufungsgericht bestätigt die Haftung des Architekten dem Grunde nach.

Aus den Gründen:

Entsprechend seines Auftragsumfangs schuldete der Bekl. eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (…). Der Architekt hat seine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern muss sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im Allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten. Jedenfalls in Gebieten mit hohen Grundwasserständen muss der Architekt daher die Grundwasserstände bei den entsprechenden Behörden erfragen und prüfen, ob gegebenenfalls Schutzmaßnahmen erforderlich sind. (…)

Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erforderliche Planungspflicht hat der Bekl. verstoßen. (…)

Der Bekl. war in Anbetracht der bestehenden Grundwasserverhältnisse verpflichtet, eine druckwasserdichte Kellerabdichtung zu planen.

Anmerkung: Das Gericht bestätigt, dass der Architekt seine Planung nicht lediglich nach dem aktuellen Grundwasserstand eines Bauvorhabens auszurichten, sondern sich regelmäßig an den höchsten bekannten Grundwasserständen zu orientieren hat, selbst wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Jedenfalls in Gebieten mit hohen Grundwasserständen ist der Architekt daher gehalten, die Grundwasserstände bei den zuständigen Behörden zu erfragen und zu prüfen, ob ggf. Schutzmaßnahmenerforderlich sind.

Fundstelle:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 – I-5 U 84/10 = NJW 2015, 882