Architektenhaftung
Haftung des Architekten für unzureichende Planung bei drohendem drückenden Wasser (OLG Düsseldorf v. 23.10.2014)Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die klagende Bauträgergesellschaft nimmt den Architekten auf
Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung der Kellerabdichtung zweier
Anwesen in Anspruch. Die beiden streitgegenständlichen Häuser weisen aufgrund
der fehlerhaften Planung eine unzureichende Abdichtung gegen den Lastfall „von
außen drückendes Wasser“ auf. Der Architekt war beauftragt mit den
Leistungsphasen 1-6 bzw. 1-5 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, also für beide Gebäude mit
der Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung. Das Berufungsgericht bestätigt die Haftung
des Architekten dem Grunde nach.
Aus den Gründen:
„Entsprechend seines Auftragsumfangs schuldete der Bekl.
eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung
der Bodenverhältnisse. Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz
gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu
berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht
worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier
Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften
Abdichtung führen (…). Der Architekt hat seine Planung nicht nach dem aktuellen
Grundwasserstand auszurichten, sondern muss sich regelmäßig Klarheit über die
Grundwasserverhältnisse im Allgemeinen verschaffen und die Planung seines
Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit
Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten. Jedenfalls in Gebieten mit
hohen Grundwasserständen muss der Architekt daher die Grundwasserstände bei den
entsprechenden Behörden erfragen und prüfen, ob gegebenenfalls Schutzmaßnahmen
erforderlich sind. (…)
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
erforderliche Planungspflicht hat der Bekl. verstoßen. (…)
Der Bekl. war in Anbetracht der bestehenden
Grundwasserverhältnisse verpflichtet, eine druckwasserdichte Kellerabdichtung
zu planen.“
Fundstelle:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 – I-5 U 84/10 = NJW 2015, 882