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Architektenhaftung

Kann Architekt auf Mindestsätze nach der HOAI verzichten? (OLG Stuttgart vom 21.10.2014)

Ein Honorarverzicht, der zur Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führen würde, ist vor Abschluss der Architektentätigkeit nicht zulässig.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Der Architekt nimmt seinen Auftraggeber auf Architektenhonorar in Anspruch. Im Nachgang zum ursprünglichen Architektenvertrag hatten die Parteien aufgrund einer Erhöhung der Baukosten das Architektenhonorar pauschal erhöht. Auf die Schlussrechnung des Klägers wurde das Honorar vollständig bezahlt. Allerdings unterschreitet das Honorar die Mindestsätze der HOAI.

Der beklagte Auftraggeber verteidigt sich mit dem Argument, dass der Architekt mit der getroffenen (Erhöhungs-)Vereinbarung wirksam auf weitere Vergütungsansprüche verzichtet habe. Spätestens mit Stellung der Schlussrechnung und deren Bezahlung nach Bauausführung sei die Unterschreitung der Mindestsätze bestätigt worden. Damit dringt der Auftraggeber vor dem OLG Stuttgart nicht durch.

Aus den Gründen:

Das von den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar ist wegen unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 HOAI a. F. nicht wirksam vereinbart. Geschuldet ist deshalb der Mindestsatz nach HOAI. (…)

Einem Architekten sind allerdings nach der HOAI Verzichte auf ihm zustehendes Honorar nicht möglich, insoweit dadurch der Mindestsatz unzulässigerweise unterschritten wird. Vergleiche der Parteien eines Architektenvertrages über das Honorar sind, solange die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, nur im preisrechtlichen Rahmen der HOAI möglich. Bei Abschluss der Vereinbarung (…) waren unstreitig die Arbeiten des Klägers noch nicht abgeschlossen. Ein hierin vereinbarter Verzicht ist daher rechtlich nicht zulässig. (…) Im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Architektentätigkeit sind nach dem Regelungszweck des § 4 Abs. 4 HOAI a. F. daher sämtliche Vertragsänderungen ausgeschlossen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen. Der Kläger war demzufolge nicht befugt, sich auf einen Teilverzicht, der zu einem unterhalb der verbindlichen Mindestsätze liegenden Pauschalhonorar führt, einzulassen."

Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014 - 10 U 70/14 = BeckRS 2014, 21040