Architektenhaftung
Kann Architekt auf Mindestsätze nach der HOAI verzichten? (OLG Stuttgart vom 21.10.2014)Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der Architekt nimmt seinen Auftraggeber auf
Architektenhonorar in Anspruch. Im Nachgang zum ursprünglichen
Architektenvertrag hatten die Parteien aufgrund einer Erhöhung der Baukosten
das Architektenhonorar pauschal erhöht. Auf die Schlussrechnung des Klägers
wurde das Honorar vollständig bezahlt. Allerdings unterschreitet das Honorar die
Mindestsätze der HOAI.
Der beklagte Auftraggeber verteidigt sich mit dem Argument,
dass der Architekt mit der getroffenen (Erhöhungs-)Vereinbarung wirksam auf
weitere Vergütungsansprüche verzichtet habe. Spätestens mit Stellung der
Schlussrechnung und deren Bezahlung nach Bauausführung sei die Unterschreitung
der Mindestsätze bestätigt worden. Damit dringt der Auftraggeber vor dem OLG
Stuttgart nicht durch.
Aus den Gründen:
„Das von den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar ist wegen
unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 HOAI a. F. nicht
wirksam vereinbart. Geschuldet ist deshalb der Mindestsatz nach HOAI. (…)
Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014 - 10 U 70/14 = BeckRS 2014, 21040