Architektenhaftung
Keine Gewährleistungsansprüche des Bauherrn wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot im Architektenvertrag? (OLG Köln vom 30.07.2014)Ist ein Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig, stehen dem Bauherrn dennoch Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten zu.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der klagende Bauherr nimmt den beklagten Architekten auf
Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen Anspruch. Der Bauherr
hatte vom Architekten ein Baugrundstück erworben und diesen zugleich mit einer
Vollarchitektur nach Ziff. 1-8 HOAI beauftragt, wobei vereinbart wird, dass das
Honorar hierfür im Kaufpreis mit enthalten ist. Der gerichtliche
Sachverständige stellt fest, dass die Architektenleistungen (teilweise)
mangelhaft sind.
Gegenüber der Schadensersatzforderung wendet der Architekt
ein, das der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach
Art. 10 § 3 MRVG nichtig sei, weswegen dem Bauherrn schon aus diesem Grunde keine Gewährleistungsansprüche zustünden. Das OLG lässt die Wirksamkeit des Vertrages offen, denn selbst bei
Nichtigkeit des Architektenvertrages bestehen Gewährleistungsansprüche des
Bauherrn nach §§ 633 ff. BGB analog. Aus diesem Grund waren die
Gewährleistungsansprüche, da der Architekt eine ausdrückliche Abnahme nicht
nachweisen konnte, auch nicht verjährt. Aus den Gründen:
„Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die der
Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet,
bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die
Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen,
unwirksam. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede Verpflichtung des
Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne
die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können. (…)
Jedenfalls greift die vom Landgericht herangezogene
Begründung für die Anwendung der §§ 633 ff. über § 242 BGB durch. Mit dem
Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, dass bei
knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der
Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf
eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufsfremde Tätigkeit des
Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich ist, den Wettbewerb
manipuliert. Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die
Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (…). Das Koppelungsverbot
dient also auch dem Schutz des Grundstückserwerbers. Im Hinblick auf diese
Schutzrichtung wird deshalb im Schrifttum zu Recht die Auffassung vertreten,
dass der Erwerber so geschützt werden müsse, als sei aus seiner Sicht ein
wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen (…).
Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 30.07.2014 - 11 U 133/13 = BeckRS 2014, 17495