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Architektenhaftung

Keine Gewährleistungsansprüche des Bauherrn wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot im Architektenvertrag? (OLG Köln vom 30.07.2014)

Ist ein Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig, stehen dem Bauherrn dennoch Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten zu.


Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Der klagende Bauherr nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen Anspruch. Der Bauherr hatte vom Architekten ein Baugrundstück erworben und diesen zugleich mit einer Vollarchitektur nach Ziff. 1-8 HOAI beauftragt, wobei vereinbart wird, dass das Honorar hierfür im Kaufpreis mit enthalten ist. Der gerichtliche Sachverständige stellt fest, dass die Architektenleistungen (teilweise) mangelhaft sind.

Gegenüber der Schadensersatzforderung wendet der Architekt ein, das der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig sei, weswegen dem Bauherrn schon aus diesem Grunde keine Gewährleistungsansprüche zustünden. Das OLG lässt die Wirksamkeit des Vertrages offen, denn selbst bei Nichtigkeit des Architektenvertrages bestehen Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach §§ 633 ff. BGB analog. Aus diesem Grund waren die Gewährleistungsansprüche, da der Architekt eine ausdrückliche Abnahme nicht nachweisen konnte, auch nicht verjährt. Aus den Gründen:

Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können. (…)

Jedenfalls greift die vom Landgericht herangezogene Begründung für die Anwendung der §§ 633 ff. über § 242 BGB durch. Mit dem Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung erwirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufsfremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich ist, den Wettbewerb manipuliert. Es sollten der Leistungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Hauskäufers erhalten bleiben in (…). Das Koppelungsverbot dient also auch dem Schutz des Grundstückserwerbers. Im Hinblick auf diese Schutzrichtung wird deshalb im Schrifttum zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Erwerber so geschützt werden müsse, als sei aus seiner Sicht ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen (…).

Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) konnte erst mit der Abnahme des Architektenwerkes beginnen (§ 634 a Abs. 2 BGB …). Eine ausdrückliche Abnahme lässt sich nicht feststellen. Eine konkludente Abnahme hat nicht vor der Beseitigung der nach dem Einzug des Klägers (…) in das Bauobjekt gerügten und Mängel stattgefunden. Das war (…) erst im Jahre 2006 der Fall. Damit ist die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 13.11.2010 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)."

Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 30.07.2014 - 11 U 133/13 = BeckRS 2014, 17495