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Architektenhaftung

Konkludente Abnahme durch Verstreichenlassen einer sechsmonatigen Prüffrist (BGH v. 26.09.2013)

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel derArchitektenleistungen rügt.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die Kläger, Eigentümer eines mit einer denkmalgeschützten Villa bebauten Grundstücks, beauftragten den beklagten Architekten mit den Leistungsphasen 1-3 und 5-8 gemäß § 15 HOAI. Die Kläger bezahlten das Architektenhonorar vor Vollendung der Architektenleistung; eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen durch die Kläger erfolgte nicht. Die Kläger begehren vom Architekten Ersatz entgangener Mieteinnahmen aufgrund von Feuchtigkeitsschäden.
Entscheidungserheblich war insbesondere, ob sich der beklagte Architekt erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Land- und Oberlandesgericht verneinten dies, der BGH hob unter Zurückverweisung des Rechtsstreits (zur Entscheidung über eine evtl. Sekundärhaftung des Architekten) die Verurteilung des Architekten auf.

Aus den Gründen: „Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich – wie das BerGer. nicht verkannt hat – grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (…).

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (…).

Eine Prüfungsfrist von elf Monaten ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Detailpläne fehlten, unangemessen lang. Ausreichend erscheint hier eine Prüffrist von nicht mehr als sechs Monaten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. auch ohne Detailpläne nicht ausreichend Gelegenheit hatten, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerks festzustellen. Das betrifft auch die Frage, ob die Abdichtung in Ordnung war. Nach Ablauf eines halben Jahres ist nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist, wenn er innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandungen erhoben hat."

Fundstelle: BGH, Urt. v. 26.09.2013 – VII ZR 220/12 = BaurR 2013, 2031 = VersR 2014, 1128