Architektenhaftung
Konkludente Abnahme durch Verstreichenlassen einer sechsmonatigen Prüffrist (BGH v. 26.09.2013)Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel derArchitektenleistungen rügt.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die Kläger, Eigentümer eines mit einer denkmalgeschützten
Villa bebauten Grundstücks, beauftragten den beklagten Architekten mit den
Leistungsphasen 1-3 und 5-8 gemäß § 15 HOAI. Die Kläger bezahlten das
Architektenhonorar vor Vollendung der Architektenleistung; eine ausdrückliche
Abnahme der Architektenleistungen durch die Kläger erfolgte nicht. Die Kläger
begehren vom Architekten Ersatz entgangener Mieteinnahmen aufgrund von
Feuchtigkeitsschäden.
Entscheidungserheblich war insbesondere, ob sich der beklagte Architekt
erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen konnte.
Land- und Oberlandesgericht verneinten dies, der BGH hob unter Zurückverweisung des
Rechtsstreits (zur Entscheidung über eine evtl. Sekundärhaftung des Architekten) die Verurteilung des Architekten auf.
Aus den Gründen: „Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich,
sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers,
erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer
gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als
im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches
Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem
Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob
eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich – wie das BerGer. nicht
verkannt hat – grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (…).
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin
liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf
einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine
Mängel der Architektenleistungen rügt (…).
Fundstelle: BGH, Urt. v. 26.09.2013 – VII ZR 220/12 = BaurR 2013, 2031 = VersR 2014, 1128