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Architektenhaftung

Rückforderung von Zahlungen auf die Schlussrechnung eines Architekten (OLG München vom 18.12.2012)

Die Rückforderung einer Zahlung auf die Schlussrechnung eines Architekten richtet sich nach Bereicherungsrecht.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die klagende Gemeinde fordert vom Architekten Zahlungen zurück, die sie auf dessen Schlussrechnung hin an ihn geleistet hatte. Die Gemeinde hatte den Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 9 im Zusammenhang mit der Planung von öffentlichen Freiflächen beauftragt. Als Leistungspflicht war im Architektenvertrag noch folgende Bestimmung enthalten: „Für ein Wasserrechtsverfahren und die nachfolgende Ausführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten.“

Neben den Grundleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 rechnete der Architekt auch besondere Leistungen für das wasserrechtliche Verfahren ab. Mit dem Betreiben des Wasserrechtsverfahrens und weiterer Leistungen hatte die Klägerin ein Ingenieurbüro beauftragt. Diesen Betrag fordert die Klägerin zurück mit der Begründung, der Architekt habe keine besonderen Leistungen erbracht, einen mündlichen oder schriftlichen Auftrag gäbe es hierfür nicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Zutreffend geht das LG davon aus, dass der Architektenvertrag keine Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch enthält, sondern dieser nach § 812 I BGB zu beurteilen ist. (…)

Das von der Kl. zitierte Urteil des BGH vom 22. 11. 2007 (…) steht dem nicht entgegen. Denn dort ging es um die Rückforderung von Honorarvorauszahlungen bei einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag, hier geht es um die teilweise Rückforderung einer Schlusszahlung. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen enthält auch die vertragliche Pflicht des Zahlungsempfängers zur endgültigen Abrechnung und zur etwaigen Rückzahlung von Überzahlungen (…). Darauf kann der Anspruch hier aber nicht gestützt werden. Der Bekl. ist seiner vertraglichen Abrechnungspflicht durch die Schlussrechnung vom 28. 11. 1997 nachgekommen. Die Kl. hat durch ihren zuständigen Bediensteten (…) die Rechnung geprüft, mit Einverständnis des Bekl. gekürzt und am 15. 1. 1998 den daraus folgenden Schlusssaldo von 59 705,64 DM überwiesen. Damit ist die Abrechnungspflicht des Bekl. prüffähig erfüllt § 8 I HOAI a. F.). Ferner folgt aus der rügelosen Zahlung der Schlussrechnung des Bekl. die Abnahme der Leistungen des Bekl. insgesamt (…). Rechtsfolge der Abnahme ist – wie bei jedem Werkvertrag – die Fälligkeit der Gesamtvergütung (§ 641 I 1 BGB a. F.). Auf die Pflicht zu Abschlagszahlungen kommt es nicht mehr an (…).

Der vorliegenden teilweisen Rückforderung einer Schlusszahlung kann daher keine vertragliche Pflicht im Zusammenhang mit Abschlagszahlungen zu Grunde liegen. Der Anspruch richtet sich nach Bereicherungsrecht (…).

Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § BGB § 814 BGB ausgeschlossen. Denn im Zeitpunkt der Schlusszahlung hatte keiner der Bediensteten der Kl., insbesondere der die Schlussrechnung des Bekl. prüfende Stadtbaumeister T, Kenntnis von einem etwa fehlenden Rechtsgrund der Zahlung, weil schwierige Fragen der Vertragsauslegung und der HOAI berührt waren und weil bei der Rechnungsprüfung dies jedenfalls nicht erkannt wurde."


Fundstelle: OLG München vom 18.12.2012 - 9 U 3932/11 = NJW 2013, 1165