Architektenhaftung
Rückforderung von Zahlungen auf die Schlussrechnung eines Architekten (OLG München vom 18.12.2012)Die Rückforderung einer Zahlung auf die Schlussrechnung eines Architekten richtet sich nach Bereicherungsrecht.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die klagende
Gemeinde fordert vom Architekten Zahlungen zurück, die sie auf dessen Schlussrechnung
hin an ihn geleistet hatte. Die Gemeinde hatte den Architekten mit den
Leistungsphasen 1 bis 9 im Zusammenhang mit der Planung von öffentlichen Freiflächen
beauftragt. Als Leistungspflicht war im Architektenvertrag noch folgende Bestimmung
enthalten: „Für ein Wasserrechtsverfahren
und die nachfolgende Ausführung der Maßnahmen sind die erforderlichen
Unterlagen auszuarbeiten.“
Neben den
Grundleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 9 rechnete der Architekt auch
besondere Leistungen für das wasserrechtliche Verfahren ab. Mit dem Betreiben des
Wasserrechtsverfahrens und weiterer Leistungen hatte die Klägerin ein
Ingenieurbüro beauftragt. Diesen Betrag fordert die Klägerin zurück mit der
Begründung, der Architekt habe keine besonderen Leistungen erbracht, einen
mündlichen oder schriftlichen Auftrag gäbe es hierfür nicht.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Aus den
Gründen:
„Zutreffend
geht das LG davon aus, dass der Architektenvertrag keine Anspruchsgrundlage für
den Rückforderungsanspruch enthält, sondern dieser nach § 812 I BGB zu
beurteilen ist. (…)
Das von der
Kl. zitierte Urteil des BGH vom 22. 11. 2007 (…) steht dem nicht entgegen. Denn
dort ging es um die Rückforderung von Honorarvorauszahlungen bei einem nicht
vollständig durchgeführten Vertrag, hier geht es um die teilweise Rückforderung
einer Schlusszahlung. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen enthält auch die
vertragliche Pflicht des Zahlungsempfängers zur endgültigen Abrechnung und zur
etwaigen Rückzahlung von Überzahlungen (…). Darauf kann der Anspruch hier aber
nicht gestützt werden. Der Bekl. ist seiner vertraglichen Abrechnungspflicht
durch die Schlussrechnung vom 28. 11. 1997 nachgekommen. Die Kl. hat durch ihren
zuständigen Bediensteten (…) die Rechnung geprüft, mit Einverständnis des Bekl.
gekürzt und am 15. 1. 1998 den daraus folgenden Schlusssaldo von 59 705,64 DM
überwiesen. Damit ist die Abrechnungspflicht des Bekl. prüffähig erfüllt § 8 I
HOAI a. F.). Ferner folgt aus der rügelosen Zahlung der Schlussrechnung des
Bekl. die Abnahme der Leistungen des Bekl. insgesamt (…). Rechtsfolge der
Abnahme ist – wie bei jedem Werkvertrag – die Fälligkeit der Gesamtvergütung (§
641 I 1 BGB a. F.). Auf die Pflicht zu Abschlagszahlungen kommt es nicht mehr
an (…).
Der vorliegenden teilweisen Rückforderung einer
Schlusszahlung kann daher keine vertragliche Pflicht im Zusammenhang mit
Abschlagszahlungen zu Grunde liegen. Der Anspruch richtet sich nach
Bereicherungsrecht (…).
Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § BGB § 814 BGB ausgeschlossen. Denn im Zeitpunkt der Schlusszahlung hatte keiner der Bediensteten der Kl., insbesondere der die Schlussrechnung des Bekl. prüfende Stadtbaumeister T, Kenntnis von einem etwa fehlenden Rechtsgrund der Zahlung, weil schwierige Fragen der Vertragsauslegung und der HOAI berührt waren und weil bei der Rechnungsprüfung dies jedenfalls nicht erkannt wurde."
Fundstelle: OLG München vom 18.12.2012 - 9 U 3932/11 = NJW 2013, 1165