Architektenhaftung
Teilabnahme beim Architekenvertrag (BGH vom 08.09.2016)Die Klausel „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ stellt keine wirksame Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen dar.
Der klagende Auftraggeber betreibt ein Alten- und Pflegeheim,
dessen Umbau und Erweiterung er beabsichtigt. Den beklagten Architekten
beauftragt er mit den Leistungsphasen 1-9 der HOAI a.F. Der umgebaute und neu
errichtete Bereich wird am 29.11.2003 bezogen und am 05.12.2003 offiziell in Gebrauch
genommen. Der Architekt übersendet mit Schreiben vom 27.05.2004 sämtliche
Bauunterlagen an den Kläger. Dieser bezahlt die Schlussrechnung des Beklagten. Am 20.07.2004 erfolgt die Gesamtabnahme des Um- und Neubaus.
Der Kläger beantragt am 14.01.2010 die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens wegen verschiedener Mängel. Der gerichtliche Sachverständige
stellt Mängel fest. Gegen die daraufhin erhobene Klage, mit der der Kläger
Schadensersatz fordert, erhebt der Architekt die Einrede der Verjährung. Dem
folgt der BGH nicht.
Aus den Gründen:
"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die
Vertragsbestimmung (…) wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers
entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (…).Mit
der Vertragsbestimmung (…) wird die Verjährung von Mängelansprüchen, darunter
solchen gemäß § 634 BGB, gegen den mit Leistungen gemäß
den Leistungsphasen 1 bis 9 [der] HOAI a.F. beauftragten
Beklagten durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der
Abnahme des Gesamtobjekts gegenüber der gesetzlichen Regelung erleichtert. Die
Verjährung der in § 634 Nr. 1, Nr. 2 und 4 BGB bezeichneten
Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a
Abs.2 BGB. Wird ein Ingenieur mit Leistungen gemäß (…)
HOAI a.F. einschließlich solchen der Leistungsphase 9 beauftragt, hat er
seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß
Leistungsphase 9 erfüllt sind (…). Bei Beauftragung mit Leistungen
einschließlich Leistungsphase 9 (…) kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst
angenommen werden, wenn auch die dieser Leistungsphase entsprechenden
Leistungen erbracht sind. (…)
Der rechtlichen Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 und einen an eine derartige Teilabnahme anknüpfenden Beginn der Verjährung verneint hat. Die Verjährung der in § 634a Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt in dem hier einschlägigen Fall des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (…) grundsätzlich mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Bei einer Teilabnahme beginnt die Verjährung derjenigen Mängelansprüche, die sich auf den abgenommenen Teil beziehen (…)."
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15 = IBR 2016, 3423