Haftung des Bauherrn
Bauhandwerkersicherung auch nach Kündigung durch den Auftraggeber? (KG v. 03.12.2015)Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die beklagte Auftraggeberin hat die klagende Auftragnehmerin mit
dem Gewerk Lüftung, insbesondere mit dem Einbau von Brandschutzschotts,
beauftragt. Zwischen den Parteien entsteht Streit über das Fabrikat der
einzubauenden Brandschutzschotts. Die Klägerin verlangt von der Auftraggeberin eine
Sicherheit nach § 648 a BGB, woraufhin diese den Bauvertrag kündigt mit der
Begründung, dass die Klägerin nicht die vertraglich vereinbarten Brandschutzschotts
eingebaut habe. Die Klägerin stellt nach der Kündigung ihre Schlussrechnung und
klagt die geforderte Sicherheit ein. Die Auftraggeberin verteidigt sich damit,
dass ihreKündigung begründet, die Schlussrechnung nicht schlüssig sei, die
Leistungen nicht abnahmefähig seien und erhebliche Mängel vorlägen. Das KG
spricht der Auftragnehmerin gleichwohl die begehrte Sicherheit zu, da sieinsbesondere die ihr nach der auftraggeberseitigen Kündigung zustehende
Vergütung schlüssig dargelegt habe.
Aus den Gründen:
„Nach dem Urteil des VII. Zivilsenates des
Bundesgerichtshofes vom 6.3.2014 zu VII ZR 349/12 zur Neufassung des 648 a BGB
kann der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrages noch Sicherheit
nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangen, wenn er die ihm nach der Kündigung
zustehende Vergütung schlüssig darlegt. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen
der Berechnungen des dargelegten Vergütungsanspruches streitig, ist dem
Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne
Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt nur, wenn die Klärung der
Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin gegen die
Beklagte die geltend gemachte Sicherheit in der beantragten Höhe zu. (…)
Fundstelle: KG vom 03.12.2015 - 27 U 105/15 = IBR 2016, 284 = BeckRS 2016, 04675