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Haftung des Bauherrn

Bauhandwerkersicherung auch nach Kündigung durch den Auftraggeber? (KG v. 03.12.2015)

Der Verpflichtung, eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB zu stellen, kann sich der Auftraggeber nicht durch eine Kündigung des Werkvertrags entziehen.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die beklagte Auftraggeberin hat die klagende Auftragnehmerin mit dem Gewerk Lüftung, insbesondere mit dem Einbau von Brandschutzschotts, beauftragt. Zwischen den Parteien entsteht Streit über das Fabrikat der einzubauenden Brandschutzschotts. Die Klägerin verlangt von der Auftraggeberin eine Sicherheit nach § 648 a BGB, woraufhin diese den Bauvertrag kündigt mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die vertraglich vereinbarten Brandschutzschotts eingebaut habe. Die Klägerin stellt nach der Kündigung ihre Schlussrechnung und klagt die geforderte Sicherheit ein. Die Auftraggeberin verteidigt sich damit, dass ihreKündigung begründet, die Schlussrechnung nicht schlüssig sei, die Leistungen nicht abnahmefähig seien und erhebliche Mängel vorlägen. Das KG spricht der Auftragnehmerin gleichwohl die begehrte Sicherheit zu, da sieinsbesondere die ihr nach der auftraggeberseitigen Kündigung zustehende Vergütung schlüssig dargelegt habe.

Aus den Gründen:

Nach dem Urteil des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 6.3.2014 zu VII ZR 349/12 zur Neufassung des 648 a BGB kann der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrages noch Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangen, wenn er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegt. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnungen des dargelegten Vergütungsanspruches streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt nur, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachte Sicherheit in der beantragten Höhe zu. (…)

Auf die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Aufmaßes, der fehlenden Abnahmefähigkeit und der behaupteten Mängel durch den Einbau vertraglich nicht vereinbarter Bauschutzschotts kommt es hingegen nicht an. Nach den eindeutigen Ausführungen des Bundesgerichtshofes im zitierten Urteil hat allein eine Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen, und die Einwendungen des Bestellers sind nur dann zu berücksichtigen, sofern deren Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht verzögern. (…)

Fundstelle: KG vom 03.12.2015 - 27 U 105/15 = IBR 2016, 284 = BeckRS 2016, 04675