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Haftung des Bauherrn

Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze (BGH vom 06.10.2016)

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die klagende Architektin begehrt vom Beklagten restliches Architektenhonorar berechnet auf Basis der anrechenbaren Kosten. Nach der Berechnung des Auftraggebers auf Grundlage einer Baukostenobergrenze steht der Architektin kein weiteres Honorar mehr zu. Die Architektin bestreitet, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart worden sei. Im Gegensatz zum OLG Jena trägt nach dem Urteil des BGH die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze der Auftraggeber.

Aus den Gründen:

"Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten. (…) Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben. (…)

Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung. (…) Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigenRechtssatzes zu beweisen hat."

Fundstelle: BGH vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13 = NZBau 2017, 46