Haftung des Bauherrn
Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze (BGH vom 06.10.2016)Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die klagende Architektin begehrt vom Beklagten restliches
Architektenhonorar berechnet auf Basis der anrechenbaren Kosten. Nach der
Berechnung des Auftraggebers auf Grundlage einer Baukostenobergrenze steht der
Architektin kein weiteres Honorar mehr zu. Die Architektin bestreitet, dass
eine Baukostenobergrenze vereinbart worden sei. Im Gegensatz zum OLG Jena trägt
nach dem Urteil des BGH die Darlegungs- und Beweislast für die
Vereinbarung einer Baukostenobergrenze der Auftraggeber.
Aus den Gründen:
"Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte
Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein
Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB
in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare
Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten
entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk
vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den
Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist
verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des
Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze
einhalten. (…) Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führt dazu, dass der Architekt den
sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden
Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser
das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten
der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Denn der Architekt
verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB,
wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre,
das Erlangte sofort wieder herauszugeben. (…)
Fundstelle: BGH vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13 = NZBau 2017, 46