Haftung des Bauherrn
Der Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit auch nach Kündigung des Bauvertrages verlangen; die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung hat er schlüssig darzulegen. (BGH vom 06.03.2014)Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Die beklagte Auftraggeberin hatte die Klägerin mit den
Arbeiten für die Blechfassade und das Dach des Kesselhauses einer
Abfallverbrennungsanlage beauftragt. Nach Beginn der Arbeiten und nach
mehrfachen Ermahnungen durch die Beklagte, Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten,
kündigte diese den Vertrag fristlos, nachdem die Klägerin zuvor wegen
Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften der Baustelle verwiesen worden war.
Das LG wies die auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 1
BGB gerichtete Klage ab, das Berufungsgericht sprach die Sicherheit zu, die
hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
"Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend nimmt das BerGer.
an, dass der Anspruch der Kl. auf Sicherheitsleistung nach § 648 a Abs. 1 BGB
in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung nicht daran scheitert, dass die Bekl. das
Vertragsverhältnis gekündigt hat. (…)
Der Anspruch besteht auch nach einer Kündigung. Das Gesetz
enthält insoweit keine Beschränkungen. (…)unmehr stellt das Gesetz in der
Neufassung konsequent auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers ab, das
solange besteht, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist. Nach
der Neuregelung des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB reicht es daher für einen Anspruch
des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit aus, dass
dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. (…)
Im Ergebnis richtig hat das BerGer. der Kl. einen Anspruch
auf Sicherheitsleistung iHv 82.417 Euro gewährt. Die Kl. hat schlüssig einen
Vergütungsanspruch gem § 631 Abs.1 BGB für die bis zur Kündigung erbrachte
Leistung iHv 74.924,55 Euro dargelegt. (…)
Nach Auffassung des Senats ist eine
differenzierte Betrachtung geboten. Es trifft zu, dass nach dem Sinn und Zweck
des Gesetzes dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren ist, die ihren Zweck
nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen. Deshalb kann
ein den Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit verzögernder Streit
über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs
nicht zugelassen werden. Andererseits besteht kein Grund, den Unternehmer aus
seiner Verpflichtung zu entlassen, die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der
Grundlage der getroffenen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig
darzulegen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 06.03.2014 = VersR 2016, 532 = BauR 2014, 992