Menu

Haftung des Bauherrn

Der Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit auch nach Kündigung des Bauvertrages verlangen; die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung hat er schlüssig darzulegen. (BGH vom 06.03.2014)

Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Die beklagte Auftraggeberin hatte die Klägerin mit den Arbeiten für die Blechfassade und das Dach des Kesselhauses einer Abfallverbrennungsanlage beauftragt. Nach Beginn der Arbeiten und nach mehrfachen Ermahnungen durch die Beklagte, Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, kündigte diese den Vertrag fristlos, nachdem die Klägerin zuvor wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften der Baustelle verwiesen worden war. Das LG wies die auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB gerichtete Klage ab, das Berufungsgericht sprach die Sicherheit zu, die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:

"Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend nimmt das BerGer. an, dass der Anspruch der Kl. auf Sicherheitsleistung nach § 648 a Abs. 1 BGB in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung nicht daran scheitert, dass die Bekl. das Vertragsverhältnis gekündigt hat. (…)

Der Anspruch besteht auch nach einer Kündigung. Das Gesetz enthält insoweit keine Beschränkungen. (…)unmehr stellt das Gesetz in der Neufassung konsequent auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers ab, das solange besteht, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist. Nach der Neuregelung des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB reicht es daher für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. (…)

Im Ergebnis richtig hat das BerGer. der Kl. einen Anspruch auf Sicherheitsleistung iHv 82.417 Euro gewährt. Die Kl. hat schlüssig einen Vergütungsanspruch gem § 631 Abs.1 BGB für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung iHv 74.924,55 Euro dargelegt. (…)

Nach Auffassung des Senats ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Es trifft zu, dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren ist, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen. Deshalb kann ein den Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit verzögernder Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nicht zugelassen werden. Andererseits besteht kein Grund, den Unternehmer aus seiner Verpflichtung zu entlassen, die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darzulegen.

Das Gesetz gewährt dem Unternehmer einen Anspruch in Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung. Will der Unternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung, muss er diese schlüssig darlegen. Das gilt auch für die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung. Auch diese ergibt sich aus der dem Vertrag zu Grunde liegenden Vereinbarung und ist deshalb die vereinbarte Vergütung iSd § 648 a Abs. 1 BGB."

Fundstelle: BGH, Urteil vom 06.03.2014 = VersR 2016, 532 = BauR 2014, 992