Haftung des Bauherrn
Ersatz der Kosten für unnötig aufwändige Methode der Mängelbeseitigung (BGH vom 07.03.2013)Der Auftraggeber kann gem. § 4 Nr. 7 S. 1 (jetzt § 4 Absatz
VII 1) VOB/B vor der Abnahme verlangen, dass bereits vorhandene Mängel
beseitigt und das Werk vertragsgerecht hergestellt wird. Er kann jedoch, wie
nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder
vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise
erfüllt werden kann. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern,
wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der klagende Auftraggeber nimmt den Auftragnehmer auf Ersatz
von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Auftraggeber hatte den
Auftragnehmer auf der Grundalge eines VOB/B-Werkvertrages mit Fensterarbeiten
beauftragt. Noch vor Abnahme zeigen sich Mängel an den Fenstern (Undichtigkeit).
Der vom Auftraggeber hinzugezogene Sachverständige stellt fest, dass zur
Mängelbeseitigung ein kompletter Austausch der Fenster erforderlich sei. Der
Auftraggeber lehnt dies ab mit der Begründung, ein Austausch bestimmter
Dichtungen sei ausreichend. Nach Verstreichen der mit Kündigungsandrohung
versehenen Nachbesserungsfrist kündigt der Auftraggeber den Vertrag und lässt
die Fenster auswechseln. Die ihm dadurch entstandenen Kosten verlangt er vom
Auftragnehmer. Der gerichtliche Sachverständige gelangt zu der Feststellung,
dass tatsächlich ein Austausch der Dichtungen ausreichend gewesen wäre.
Gleichwohl spricht der BGH dem Auftraggeber die Forderung zu.
Aus den Gründen:
„Gemäß § 8 Nr. 3 II 1 VOB/B kann der Auftraggeber nach
Kündigung § 4 Nr. 7 S. 3, § 8 Nr. 3 I VOB/B) den noch nicht vollendeten Teil
der Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen
lassen und Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens ersetzt verlangen.
Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die
er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der
Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine
vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Hat er sich sachkundig
beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die
ihm auf Grund dieser Beratung entstanden sind. Das mit der sachkundig
begleiteten Beurteilung einhergehende Risiko einer Fehleinschätzung trägt der
Auftragnehmer. Dieser hat deshalb die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn
sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht
erforderlich erweisen. (…)Die Kl. hat ihre Entscheidung, zur Mängelbeseitigung Fenster
auszutauschen, auf der Grundlage sachverständiger Beratung getroffen. Sowohl
der im Einvernehmen aller Parteien hinzugezogene Sachverständige Ib als auch
die Bekl. zu 1 haben den Austausch der Fenster gegen solche mit verstärkten
Profilen für erforderlich gehalten. Der Austausch der Fenster war geeignet, die
Regenundichtigkeit zu beseitigen. Die Kl. durfte deshalb – wenn die
Voraussetzungen der Ersatzvornahme vorlagen – als wirtschaftlich und vernünftig
denkende Bauherrin diese Maßnahme beauftragen. Dass der im Nachhinein vom
BerGer. bestellte Gutachter einen Austausch der Fenster nicht für erforderlich
hielt, geht zu Lasten der Bekl. (…) und kann der Kl. nicht entgegengehalten
werden.“
Fundstelle: BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 119/10 = NJW 2013, 1528