Haftung des Bauherrn
Kein Schadenersatzanspruch der Witwe eines Architekten bei Urheberrechtsverletzung (OLG Düsseldorf vom 19.02.2013)Wenn ein Bauherr in das Urheberrecht des von ihm beauftragten Architekten eingreift, kann diesem ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zukommen. Dieser Anspruch geht allerdings nicht auf die Erben über.
Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)
Der Entscheidung des OLG
Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein mittlerweile schon verstorbener
Architekt hatte Mitte der 1960er Jahre eine Schule errichtet. Der Bauherr
plante 2008 umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten. Die klagende Witwe des
verstorbenen Architekten verlangte Auskunft über die geplanten Maßnahmen und
machte Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten immateriellen
Schadenersatzes wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ihres
verstorbenen Gatten geltend. Daneben machte sie Kosten in Höhe von 18.000 € für
ein Privatgutachten geltend, welches sie zur Klärung der Frage in Auftrag
gegeben hatte, ob es sich bei dem Bauwerk um ein urheberrechtlich geschütztes
Werk handele. Das OLG Düsseldorf lehnte alle Ansprüche der Klägerin ab.
Ein Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für die vom Bauherrn vorgenommenen Veränderungen am Bauwerk
bestehe nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 4 i.V.m. §§ 28, 30
UrhG gewährt dem Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, eine Geldentschädigung. Dieser Anspruch stehe aber nur dem Architekten
selbst zu, und gehe nicht auf die Erben über. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
richte sich nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei diesem stehe den
Erben im Falle einer Verletzung des postmortale Persönlichkeitsrechts kein
Schmerzensgeld zu. Das selbe müsse auch für das postmortale
Urheberpersönlichkeitsrecht gelten, dem ein geringes Gewicht beizumessen sei
als zu Lebzeiten des Urhebers. Das Gericht entschied daher, dass ein eigener
Anspruch des Erben auf Genugtuung aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht nicht
begründet werde, da die starke innere Bindung des Urhebers an sein Werk in der
Person des Erben nicht fortlebe.
Auch ein Anspruch auf Erstattung
der Kosten für das Sachverständigengutachten bestehe nicht, da es sich selbst
bei Annahme eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht um einen
ersatzfähigen Schaden handeln würde. Der Geschädigte sei zur Schadensminderung
verpflichtet. Die Kosten für ein Gutachten seien nur ersatzfähig, soweit die
Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und
zweckmäßig sei (BGH NJW 2007, 1450). Das hier eingeholte Gutachten sei aber
weder erforderlich noch zweckmäßig gewesen,denn das Gericht könne aus eigener
Sachkunde beurteilen, ob es sich bei dem Gebäude um eine geistige Schöpfung im
Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 UrhG handele.
Der Auskunftsanspruch bestehe
nicht. Aus dem Urheberrechtsgesetz ergebe sich kein solcher Anspruch, und auch
aus Treu und Glauben könne er nicht begründet werden. Der Anspruch auf
Auskunftserteilung nach Treu und Glauben setze voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer
Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen gelassen wurde. Hier
hatte die Klägerin aber klargestellt, drohende Veränderung nicht mittels einer
einstweiligen Verfügung verhindern zu wollen, so dass sie der Auskunft über
geplante oder laufende Baumaßnahmen nicht bedürfe.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - I-20 U 48/12