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Haftung des Bauherrn

Kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche bei selbständigem Gerüstbauvertrag! (AG Euskirchen vom 04.07.2016)

Das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber aufgrund eines selbständigen Gerüstbauvertrages beurteilt sich nach mietrechtlichen Vorschriften, weswegen für Ersatzansprüche z.B. wegen Diebstahls von Gerüstteilen die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist gilt.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Das AG Euskirchen hatte sich mit einer interessanten, in der Baupraxis indes immer wieder nicht beachteten Frage hinsichtlich der Ersatzansprüche des Auftragnehmers eines selbständigen Gerüstbauvertrages zu befassen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende Auftragnehmer hatte sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, das Baugerüst aufzubauen, vorzuhalten und wieder abzubauen. Weitere Bauleistungen sollte der Auftragnehmer nach dem selbständigen Gerüstbauvertrag nicht erbringen. Die Parteien haben ferner vertraglich vereinbart, dass der Auftraggeber „die volle Haftung für Schäden und Verlust des Gerüsts“ übernimmt.

Im November 2012 werden Gerüstteile entwendet. Mit der Begründung, der Auftraggeber habe ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt, verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz. Nachdem die Verhandlungen im März 2013 scheitern, der Auftraggeber beruft sich insbesondere darauf, dass ihn kein Verschulden an dem Diebstahl treffe, erhebt der Auftragnehmer schließlich Ende des Jahres 2015 Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Ansprüche des Auftragnehmers zwischenzeitlich verjährt sind.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag, insbesondere im Hinblick auf die Vorhaltung des Baugerüsts, nach Mietrecht zu beurteilen ist. Für die vom Auftragnehmer geltend gemachten Ersatzansprüche wegen  Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (hier § 280 Abs. 1 BGB) ist die Verjährungsregel des § 548 BGB anwendbar. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift verjähren Ersatzansprüche des Auftragnehmers/Vermieters in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Gerüstteile/Nietsache zurück erhält, hier Ende des Jahres 2012. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren mögliche Ersatzansprüche des Auftragnehmers daher bereits verjährt.


Fundstelle: AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 - 20 C 14/16 = IBR 2016, 3201