Menu

Haftung des Bauherrn

Vergütungsanspruch für Nachtragsleistungen (BGH vom 24.05.2012)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat.

Ansprechpartner: Dr. Frank Zentz, LL.M. (Emory)

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit Nachtragsleistungen beauftragt. Über eine Vergütung für diese Nachtragsleistungen war noch keine Einigung erzielt worden. Für die Nachtragsleistungen stellte der Auftragnehmer in der Folgezeit Abschlagsrechnungen. Der Auftraggeber leistete wegen eines äußerst aufwendigen Prüfverfahrens der Rechnungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen (Abschlags-)Zahlungen. Der Auftragnehmer verlangt aus diesem Grund Zinsen nach § 16 Nr. 5 III VOB/B (2002).

Aus den Gründen:

„Der Auftragnehmer ist unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B berechtigt, in Höhe des an dieser Vergütung orientierten Wertes Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Nachtragsleistungen zu fordern. Die aufgrund der Anordnung des Auftraggebers erbrachte zusätzliche Leistung fällt unter den Begriff der vertragsgemäßen Leistung im Sinne des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, so dass ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über die Vergütung noch aussteht, Abschlagszahlungen verlangt werden können. Einigen sich die Parteien später auf eine Vergütung, tritt diese an die Stelle der sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ergebenden Vergütung, weil das Gegenstand der Einigung ist. (…)

Sofern die Parteien keine andere Regelung getroffen haben, ist der Anspruch auf Abschlagszahlungen 18 Werktage nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig, § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B Verzugszinsen wegen Nichtbezahlung dieser Vergütung zu verlangen.“

Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Nachtragsleistungen im Rahmen eines VOB/B-Werkvertrages beauftragt, entsteht der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Unabhängig hiervon ist, ob die Parteien vor Beginn der Ausführung der Nachtragsleistungen eine Vergütung vereinbart haben. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich die geschuldete Vergütung aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002). Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen, auch wenn die Parteien sich noch nicht über eine Vergütung für die Nachtragsleistungen geeinigt haben. Soweit sich der Auftraggeber in Verzug befindet, steht dem Auftragnehmer damit auch ein Anspruch auf Zinsen zu.

Mit der Feststellung, dass Nachtragsleistungen unter den Begriff der vertragsgemäßen Leistung i.S. des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B fallen, schließt sich der BGH der herrschenden Meinung in der Literatur an zu dieser Frage an. Da Nachtragsleistungen vertragsgemäße Leistungen sind, kommt es für die Frage, ob der Auftragnehmer Abschlagszahlungen verlangen kann, ebenfalls nicht auf die Einigung über die Vergütung an. Vereinbaren die Vertragspartner später eine Vergütung für die Nachtragsleistungen, tritt diese an die Stelle der sich aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B ergebenden Vergütung.


Fundstelle: BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Az. VII ZR 34/11