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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Auch Teilnehmer eines Skikurses haben die üblichen Rücksichtspflichten einzuhalten (OLG München, Urteil vom 19.01.2011)

Nach der FIS-Regel Nr. 3 muss der nachfahrende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Der vorausfahrende Skifahrer genießt uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Durch die Teilnahme an einem Skikurs ist der hinterherfahrende Skifahrer beim Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Kursteilnehmer nicht haftungsprivilegiert. Auch wer an einem Skikurs teilnimmt muss die üblichen Rücksichtspflichten einhalten und ist notfalls verpflichtet, wenn er die Fahrt nicht mehr beherrscht, durch einen Notsturz den Zusammenstoß zu vermeiden.

Fundstelle: Oberlandesgericht München, Urteil vom 19.01.2011 - 20 U 4661/10