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Beiträge und Entscheidungen/ Haftpflichtrecht

Der Betreiber einer Anlage muss nicht für jeglichen technischen Defekt haften (LG München II, Urteil vom 01.10.2010)

Der Betreiber einer Anlage (hier: Aufzug) haftet nur insoweit für Funktionsstörungen, als er nicht in ausreichendem Maße Vorkehrungen gegen deren Auftreten trifft oder Maßnahmen für deren Beseitigung ergreift. Allein das Betreiben einer fehlerhaften Anlage genügt für eine Haftung also nicht.


Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Der Betreiber genügt seinen Pflichten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit eines Aufzuges regelmäßig dadurch, dass er die vorgeschriebenen technischen Überprüfungen vornehmen lässt sowie daneben in ausreichenden zeitlichen Intervallen die Wartung und technische Überprüfung der Anlage entweder selbst vornimmt oder auf eine Fachfirma überträgt.
Kommt es dann in Fällen, in denen eine konkrete Gefährdung anderer wegen eines nicht erkennbaren technischen Defekts eintrat, außnahmsweise einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen.
Vertreter der Gemeinde: RA Christian Koller


Fundstelle: Landgericht München II, Urteil vom 01.10.2010 - 13 O 6554/08 (nicht rechtskräftig)